Mieter fordert Mieterhöhung der letzten 23 Monate zurück
| 13. November 2007 21:16
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Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mieter fordert über ein Schreiben von seinem Anwalt die Mieterhöhung der letzten 23 Monate zurück.
Das vermietete Objekt ist eine DHH, Baujahr 2002.
Im Mietvertrag steht: Eine Mieterhöhung wird jeweils nach 3 Jahren in Höhe von 5% vereinbart. Das Mietverhältnis begann am 01.05.2002. Die Miete wurde erstmals ab 01.01.2006 mit der Anforderung vom 23.10.2005 erhöht.
Sein Anwalt schreibt: Die Vereinbarung "Eine Mieterhöhung wird jeweils nach 3 Jahren in Höhe von 5% vereinbart" ist unwirksam.
Sie widerspricht den gesetzlichen Anforderungen nach §557a Abs1 BGB
. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2007 werden 575,-€ zurückgefordert (25,-€/ Monat das sind 5% von der ursprünglichen kaltmiete 500,-€). Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus §812 BGB
(vgl Pal §557 b BGB
Anm. 1).
Zudem werden wir zur Zahlung der Geschäftsgebühr und Pauschale für Post und Telefon in Höhe von insgesamt 83,54€ aufgefordert.
Wir erhielten vor dem Schreiben vom Anwalt kein Schreiben mit der Rückforderung vom Mieter.
Unsere Fragen hierzu:
1. Müssen wir die Mieterhöhung für die letzten 23 Monate in Höhe von 575,- zurückbezahlen? (in den 23 Monaten wurde die erhöhte Miete ohne Einwand bezahlt).
2. Müssen wir die Anwaltsgebühren in Höhe von 83,54€ bezahlen. Wir erhielten keine "normale" Rückforderung z.B. per Einschreiben bei dem solche Gebühren nicht anfallen würden. Wir hätten dann nach Klärung der Rechtslage auch ohne anwaltliches Schreiben die Mieterhöhung zurückbezahlt (wen dem so ist).
3. Ist diese Vereinbarung dann für beide Seiten (Mieter / Vermieter) unwirksam?
4. Können wir jetzt die Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete erhöhen? Diese dürfte wesentlich höher sein, muß aber erst noch ermittelt werden. Es gibt keinen Mietspiegel, wir müssen 3 Vergleichshäuser finden.
5. Ist die Erhöhung möglicherweise auf 5% begrenzt, weil sich der Mieter auf die ungültige Vereinbarung berufen kann? (eigentlich unlogisch!?).
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung der Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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