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Mieter (Raucher) kündigt, 'Geruchsentfernungsklausel' gültig?

| 3. August 2020 20:21 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag,

unser langjähriger Mieter hat gekündigt und wird demnächst ausziehen. Entgegen beim Einzug gemachter Angaben hat er immer in der Wohnung geraucht. Ich habe keine "Rauchen verboten" Klausel in meinem Mietvertrag, und ob sein Rauchverhalten die normale Nutzung der Mietswohnung überschreitet vermag ich (noch) nicht zu sagen.

Allerdings habe ich folgende Klausel in dem Mietvertrag;

§19 Beendigung des Mietverhältnisses
[...]
"7. Sollten in der Wohnung anhaltende Gerüche, zum Beispiel durch Zigarettenrauch oder Tiergeruch, vorhanden sein, müssen diese durch den Mieter vor dem Auszug fachmännisch beseitigt werden."

Ist diese Klausel gültig? Muss der anhaltende Zigarettengeruch entfernt werden, oder ist dieser im Bereich der normalen Nutzung von mir als Vermieter hinzunehmen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses war. War die Wohnung in nicht renoviertem Zustand dann können Sie auch beim Auszug keine Geruchsentfernung fordern.

War die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert, könnten Sie im Grundsatz die Entfernung der Gerüche verlangen, aber dem Mieter muss die Möglichkeit gegeben werden, die Gerüche selbst zu entfernen.

Wenn Sie in der Klausel "fachgerecht" geschrieben hätten, dürfte die Klausel wirksam sein. Sie haben aber "fachmännisch" geschrieben.
Dies kann so ausgelegt werden, dass er nicht selbst tätig werden darf, sondern eine teure Fachfirma beauftragen muss. Nach § 305c Absatz 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders also zu Ihren Lasten als Vermieter. Das bedeutet, wegen der Verwendung des Wortes "fachmännisch" statt des Wortes "fachgerecht", muss die Klausel so ausgelegt werden, dass er nicht selbst tätig werden darf sondern eine Fachfirma beauftragen muss. In dieser Auslegung dürfte die Klausel dann ungültig sein, weil ihm bei dieser Auslegung die Möglichkeit genommen wird, selbst zu entfernen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. August 2020 | 13:35

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