Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst rate ich Ihnen unbedingt gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen, ab Zugang bei Ihnen, Widerspruch einzulegen.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Da Ihnen die Betriebskostenabrechnung vor dem 01.01.2002 zugestellt wurde, erfolgte die Rechnungslegung vor Inkrafttreten der neuen Regelung des § 556 BGB
und somit wirksam.
2)
Nach altem Recht verjährten Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen und auf Mietzahlung nach 4 Jahren (§ 197 BGB
alte Fassung). Seit der Neuregelung vom 01.01.2002 verjähren diese nach 3 Jahren. Da für Ansprüche, welche vor dem 01.01.2002 noch nicht verjährt waren und deren Verjährungsfrist länger war als die neue 3jährige Verjährung, nach dem EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2002 gilt, wären die gegenüber Ihnen geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.
Die Verjährung hiesiger Ansprüche aus 1999-2000 erfolgte also mit Ablauf des 31.12.2004. Sie sollten die Einrede der Verjährung bereits im Widerspruch einbringen.
WICHTIG: Sie müssen die Einrede der Verjährung erheben.
3)
Nach neuer Rechtslage sind die Ansprüche verjährt, da Ihnen der Mahnbescheid erst nach Ablauf des 31.12.2004 zugestellt wurde.
4)
Eine Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig. Die Fälligkeit einer Abrechnung tritt auch ohne Mahnung ein.
5)
Immer der, welcher sich auf eine Tatsache beruft, ist dafür beweispflichtig. In Ihrem Fall müsste also die mahnende Firma eine Zustellung beweisen.
6)
Der gegnerische Rechtsanwalt ist nicht zur telefonischen Auskunft Ihnen gegenüber verpflichtet. Schließlich ergibt sich die geltend gemachte Forderung aus dem Mahnbescheid.
7)
Im Falle des Unterliegens, hat Ihnen die Gegenseite aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Aufwendungen zu ersetzen soweit diese tatsächlich zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierzu zählen z.B. Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten, Unkostenpauschale für Porto und Telefon.
8)
Die Widerspruchsfrist ist eine sog. Notfrist und in keinem Fall verlängerbar.
Sie können den Widerspruch aber jederzeit zurücknehmen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Diese Antwort ist vom 19.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft. Aber eine Nachfrage habe ich trotzdem:
Der Widerspruch ist mir am 12.1.2005 per Einschreiben zugestellt worden. Er ist selbst vom 7.1.2005. Aber das Aktenzeichen 04-1197834-0-6 besagt doch, dass er noch im Jahre 2004 erstellt worden ist. Hemmt das dann die Verjährung? Somit hätte die Gegenseite es doch noch gerade geschafft?
Grundsätzlich wird die Verjährung erst durch Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen.
Die Unterbrechung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht zurückwirken, soweit er nach Einreichung demnächst zugestellt wird.
In Ihrem Fall ist zu klären, ob die Zustellung demnächst (ohne schuldhafte Verzögerung) erfolgte.
Ich rate dennoch, dass Sie Widerspruch einlegen und ggf. durch einen RA Akteneinsicht beantragen. So kann geklärt werden, wann der Mahnbescheid beantragt wurde.