Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Mieter ist nicht berechtigt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen des Vermieters aufzurechnen (BGH WuM 72, 57). Der Mieter darf die Kaution gegen Ende der Mietzeit also nicht „abwohnen“ (LG München I WuM 96, 541
).
Auch Punkt 9 Ihres Vertrages lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass Sie die Miete einbehalten dürfen. Diese Klausel gilt ausdrücklich nur für die Mietforderungen, nicht jedoch für die Mietkaution. Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter. Sie soll für den Fall gelten, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere die Miete nicht zahlt.
Insoweit dürfen Sie die Miete nicht einbehalten.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vor 5 Jahren wurde im Übergabeprotokoll eingetragen , das die Fliesen im Bad und an der Badewanne nicht richtig, teilweise gar nicht verfugt sind, nach mehrmaligen mündlichen Auffordern hat der Vermieter dieses nicht in Ordnung gebracht, und da immer die Nebenkostenabrechnungen zu meinen Ungunsten erstellt wurden, wäre das ein Grund die Miete einzubehalten ?
Danke ...
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Die fehlerhaften Fliesenverfugungen können höchstens eine Mietminderung rechtfertigen, nicht jedoch eine Einbehaltung der gesamten Miete.
Bezüglich der Mietminderung müssten Sie aber beweisen können, dass Sie den Mangel Ihrem Vermieter angezeigt haben.
Hier könnte aber nach fünf Jahren, das Mietminderungsrecht durch die sog. Verwirkung ausgeschlossen sein. Eine Verwirkung liegt dann vor, wenn der Mieter bei einem langen Zeitablauf durch sein Verhalten beim Vermieter das Vertrauen erweckt hat, er werde sein Minderungsrecht nicht mehr geltend machen.
Bezüglich der Nebenkostenabrechnung gilt, dass diese keinen Mietmangel darstellt. Gegen die Abrechnungen hätten Sie jeweils einen Widerspruch einlegen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann
Ergänzend möchte ich noch zu der Nebenkostenabrechnung folgendes anmerken:
Der Mieter ist nicht berechtigt, die laufenden Mietzahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter trotz mehrmaliger Aufforderung für die Vergangenheit keine prüffähige Nebenkostenabrechnung vorgelegt hat. Dem Mieter steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.
Eine Verweigerung der Mietzinszahlungen kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausnahmsweise dann in Betracht kommen, "wenn die noch vorzunehmenden Abrechnungen offenkundig oder doch jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem nennenswerten Rückzahlungsanspruch" zu Gunsten des Mieters führen würden (OLG Düsseldorf vom 28.09.2000 10 U 179/99
)
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann