Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Mietvertrag ist nach Ihrer Schilderung jedenfalls außerordentlich fristlos kündbar.
Mit der Wegnahme des Geldes liegt ein Vertrauensbruch vor. Dieser macht Ihnen die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar. Zwar kann man nie vollständig vorhersagen, wie ein Gericht entscheiden würde, nach Ihrer Darstellung der Umstände ist aber davon auszugehen, dass hier ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Weiter kann noch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bestehen. Dies kommt aber darauf an, ob eine Befristung vereinbart wurde. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann ich von hier aus nicht beurteilen, denn hier kommt es auf den genauen Inhalt des Vertrags an. Muss jährlich der Wunsch nach Verlängerung des Vertrags geäußert werden, handelt es sich um eine Befristung. Dann wäre eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag geregelt.
Muss hingegen die Verlängerung nicht erklärt werden, handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit. Dann ist die ordentliche Kündigung zu diesem Zeitpunkt möglich.
Ein besonderer Kündigungsgrund muss hier nicht bestehen. Denn nach Ihren Angaben ist der Mieter alleinstehend. Da Sie gemeinsam in derselben Wohnung wohnen, gilt hier kein Wohnraummietrechtsschutz. Die Kündigung ist nach den gesetzlichen Regelungen – ich gehe davon aus, dass die Miete monatlich bezahlt wird – spätestens bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Dies jedoch nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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