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Miete / Entschädigung für Durchleitungen

19. August 2010 18:45 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Jahre 2007 habe ich im Rahmen einer landesweiten Flurbereinigung des Landes MV Brach- bzw. Ackerflächen die z.T. als "Trampelpfad" benutzt wurden, erworben. Diese grenzten exakt an mein vorhandenes Grundstück und wurden entsprechend als Rasenflächen hergerichtet und integriert. Eventuell ergibt sich jetzt aus der vergrösserten Grundsatücksfläche süäter einmal die Möglichkeit, teile dieser Fläche zu bebauen. Problem ist. dass auf der gesamten Länge parallel zu dem bestehenden Haus, Telekom, Wasserzweckverband und Stromversorger ihre jeweiligen Leitungen durch das Grundstück führen. Dies war mir bei dem Kauf bekannt und ist entsprechend in dem Kaufvertrag vermerkt. Gibt es für mich die Möglichkeit, Ansprüche in Form von Durchleitungsgebühren, Mieten etc. durchzusetzen?
Ich bedanke mich für Ihre Mühe im Voraus.
MfG J.G.

19. August 2010 | 19:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 8 AVBEltV und dem hier wohl anzuwendenden alten § 1 BauGB werden Sie kaum eine Möglichkeit haben, für diese bekannten Altlasten einen Entschädigungsanspruch durchzusetzen (BGH Urt.v. 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88 ).


Ob sich ggfs. auf dem Vertrag noch ein Anspruch ableiten lässt, bedarf einer genaueren Vertragsprüfung.

Nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung würde ich zwar nicht allzugroße Hoffnung darauf setzen; eine Überprüfung könnte sich gleichwohl lohnen, da ggfs. aus der genauen Formulierung sich dann ein Anspruch noch ergeben könnte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 27. August 2010 | 13:48

Sehr geehrter Ratsuchender,


es gibt mit dem Gebühreneinzug Probleme, die Sie schnellstens beseitigen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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