Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen beschriebene Konstellation (Ausgleichszahlung der Ex- Frau bei Miteigentum des Hauses) ist gesetzlich nicht geregelt.
Ein direkter Anspruch auf Miete Ihrerseits besteht nicht.
Aber:
Sieht man die Ausgleichzahlung als eine Art `Miete` an (was anhand des Wortlautes der Vereinbarung über die Ausgleichszahlung zu prüfen wäre), so kann man § 540 GBG entsprechend anwenden, d.h. in entsprechender Anwendung: Ihre Ex-Frau ist nicht berechtigt, an Dritte das Haus (insbesondere `Ihre Hälfte`) zu überlassen.
Schildern Sie Ihrer Ex-Frau diese Regelung und handeln Sie im Gegenzug dazu eine höhere Ausgleichszahlung aus.
Mit freundlichen Grüßen
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