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Mietausfall - Zurückbehalt ohne Info

13. Dezember 2004 07:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Hallo, ich bin Miteigentümer einer Wohnanlage mit Wohnungen und erhalte von der beauftragen Verwaltungsfirma mntl. meinen "Mietanteil" aus dem Objekt.

Ist es rechtens, dass im Falle von Mietausfällen die Verwaltungsfirma ohne Beschluss der ETG einfach die vereinbarte Mietanteilzahlung an mich aussetzt ? Oder muss nicht der vertraglich vereinbart Mieteanteil bezahlt werden und im Falle einer Unterdeckung bei der nächsten ETV eine entsprechende Umlage zur Kostendeckung gebildet werden.

Auch stellt sich die Frage einer Informationspflicht. D.h. die Miete für September, November und jetzt Dezember wurde ohne irgend eine Mitteilung einfach nicht überwiesen. Auf mündliche Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass es wg. Leerständen zu keiner Zahlung gekommen ist.

MfG E.M.

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
leider kann Ihrer Frage an dieser Stelle nicht befriedigend beantwortet werden. Die Beantwortung hängt nämlich davon ab, was vertraglich zum einen zwischen der Eigentümergemeinschaft und zum anderen mit der Verwaltungsfirma vereinbart worden ist.
Sofern vereinbart wurde, dass in dem Miteigentum Anzahl entsprechender Mietanteil aus den tatsächlichen Einnahmen ausgekehrt wird, ist die Verwaltungsfirma berechtigt, wenn es zu Leerständen und somit zu geringeren Einnahmen kommt, auch eine entsprechend geringeren Anteil an Sie auszukehren.
Sofern allerdings die Anteile nicht an die tatsächlichen Einnahmen gekoppelt wurden, ist eine Kürzung, wie von Ihnen geschildert, nicht zulässig.
Hinsichtlich der Informationspflicht gilt das oben Gesagte. Natürlich ist die Verwaltung so mehr der Eigentümergemeinschaft gegenüber zur Information verpflichtet. Ob dies auch gegenüber dem einzelnen Miteigentümer der Fall ist, dürfte in dem bestehenden Vertrag geregelt sein. Dort sind auch die Zeiträume, in denen Informationen bereitgestellt werden müssen festgelegt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin

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