Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Miete ist gesetzlich gemindert, wenn die Wohnung nicht wie vertraglich vereinbart nutzbar ist. Das war in den 3 Monaten ja wohl unstreitig der Fall, so dass Sie dementsprechend auch gar keine oder nur eine geminderte Miete hätten zahlen müssen. und einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung gegenüber Ihrem Vermieter haben.
Dadurch hat dieser einen Mietausfallschaden, den er bei der Versicherung geltend machen kann. Hier Sollten Sie noch einmal genau prüfen, was in den Versicherungsbedingungen hierzu enthalten ist. Üblicherweise ist der Mietausfallschaden bei Wohnraum versichert. Dabei kommt es nach den mir bekannten Bedingungen nicht darauf an, ob es sich um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. Es ist auch nicht verständlich, weshalb dies ein Ausschlusskriterium sein soll. Der Ausfall ist ja auch der Gleiche: Auch für einen Zweitwohnsitz müssen Sie ja durchgehend Miete zahlen und nicht nur für die Zeit, in der Sie anwesend sind.
Prüfen Sie bzw. Ihr Sohn noch einmal entsprechend die Versicherungsbedingungen und haken Sie dann zunächst noch einmal bei der Versicherung nach, wie diese zu der Erkenntnis kommt, in Haupt- und Nebenwohnsitz trennen zu können. Wenn die Versicherung weiterhin ablehnt, würde ich empfehlen, den Anspruch anwaltlich geltend machen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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