Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihren Angaben hatte die Wohnung beim ersten Abnahmetermin am 5.8.2016 kleine Mängel, sodass Ihnen eine Nachbesserungsfrist eingeräumt wurde.
Der Vermieter kann wegen nicht ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung einen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB
haben,
"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen".
Ich vermute, dass die Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter für den zweiten Termin einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlich 50,--€ hat. Diese könnte der Vermieter dann von Ihnen als Schadenersatz ersetzt verlangen.
2.
Ein Mietausfallschaden kann bei einer Verzögerung nahc § 280 Abs. 2 BGB
gegeben sein, allerdings nicht in die Mietpreisbremse übersteigender Höhe.
Die Mietpreisbremse begrenzt die Höhe der zulässigen Miete bei einer Neuvermietung (§ 556b BGB
). Wenn die zulässige Miete überschritten wird, wäre dies unwirksam (§ 556g BGB
).
Ein etwaiger Mietausfallschaden wäre daher auf die höchst zulässige Miete beschränkt.
Zu beachten wäre hier jedoch, dass sich der erste Termin bis 5.8.2016 aua nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen bis 5.8.2016 verzögert hat.
Die Wohnung hätte daher keinesfalls zum 1.8.2016 neu vermietet werden können.
Es sollte daher näher überprüft werden, ob und inwieweit überhaupt ein Mietausfallschaden gegeben ist.
Eine neue Mieterin hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun. Solange die Wohnung nicht von Ihnen übergeben war, konnte der Vermieter sie keiner neuen Mieterin überlassen und hatte gegen diese keinen Anspruch auf Zahlung von Miete.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen