Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Tatsache, dass der Vermieter bereit ist, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, ist einen Entgegenkommenden des Vermieters, zu dem er rechtlich nicht verpflichtet ist.
Dass der Mieter einen Mietaufhebungsvertrag wünscht, ist ein legitimes Interesse, weil der Mieter nachweisbar sichergehen will, dass das bestehende Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum beendet ist.
2.
Dagegen gibt es keine Anspruchsgrundlage, wonach der Mieter dem Vermieter vorschreiben könnte, auf welche Weise und wo der Mietaufhebungsvertrag unterzeichnet wird. Der Vermieter kann sich demzufolge auf den Standpunkt stellen, dass der Mieter den Entwurf des Mietaufhebungsvertrag unterzeichnet und sodann unterschrieben an den Vermieter zurücksendet.
Eine andere, hiervon abweichende Verfahrensweise der Unterschriftsleistung ist nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter möglich.
3.
Dass der Nachmieter, den vermutlich der Mieter gestellt hat, Mobiliar übernehmen soll, ist ausschließlich eine Angelegenheit des Mieters. Dem Vermieter wird es gleichgültig sein, ob das dem Mieter gehörende Mobiliar aus der Wohnung entfernt wird oder ob der Nachmieter dieses Mobiliar vom Mieter käuflich erwirbt und in der Wohnung belässt.
Dass der Mieter die Gefahr sieht, dass der Nachmieter die vereinbarte Ablösesumme nicht zahlt, ist durchaus nachvollziehbar. Deshalb ist es schon sinnvoll, wenn sich der Mieter hier absichert. Allerdings ist das keine Angelegenheit, in die der Vermieter einbezogen ist, sondern ausschließlich ein Rechtsgeschäft zwischen Mieter und Nachmieter.
Der Nachmieter hat vor Zeugen akzeptiert, einen bestimmten Ablösebetrag für bestimmtes Mobiliar zu zahlen. Zahlt der Nachmieter nicht, kann der Mieter im Streitfall mit Hilfe der Zeugen als Beweismittel den Nachweis führen, dass es eine Vereinbarung über eine Ablöse gibt.
Ergänzend kann man dem Mieter empfehlen, die Vereinbarung mit dem Nachmieter schriftlich festzuhalten. In dieser Vereinbarung wären die Möbel, die der Nachmieter übernehmen soll, möglichst präzise aufzuführen. Aufzuführen ist weiterhin der Betrag, den der Nachmieter für den Kauf dieser Möbel zahlt. Diese Urkunde wird dann sowohl vom Mieter als auch vom Nachmieter unterzeichnet.
Damit hat der Mieter neben den Zeugen ein weiteres Beweismittel, nämlich eine Urkunde, um das Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Nachmieter im Streitfall zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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