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Mietaufhebungsvertrag Unterzeichnungsreihenfolge

| 20. Oktober 2015 14:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zum vorliegenden Fall:

Ein Mietvertrag soll vor Ablauf der Kündigungsfirst aufgelöst werden,
ein Nachmieter ist bereits gefunden.
Der derzeitige Mieter besteht auf die Anfertigung eines Mietaufhebungsvertrages.
Dem Vermieter liegt der vom Nachmieter unterzeichnete Mietvertrag bereits vor.

Vermieter verlangt nun vom Mieter den Mietaufhebungsvertrag vorab vor Wohnungsübergabe zu unterschreiben und an den Vermieter zurückzuschicken.
Erst dann würde der Vermieter unterschreiben und
das unterschriebene Exemplar an den Mieter zurücksenden.

Mieter verlangt vom Nachmieter eine Ablöse für Möbel, die in der Wohnung verbleiben sollen. Der Nachmieter hat dies vor Zeugen akzeptiert (nur mündlich).

Kann der Mieter darauf bestehen, einen vom Vermieter unterschriebenen
Mietaufhebungsvertrag zu verlangen, bevor der Mieter ihn unterzeichnet?
Bzw. kann der Mieter darauf bestehen, dass der Mietaufhebungsvertrag vor
Ort bei Wohnungsübergabe von beiden Parteien unterschrieben wird?

Der Mieter sieht das Risiko, dass die Ablöse vom Nachmieter nicht gezahlt wird und er möchte seine Unterschrift des Mietaufhebungsvertrages nur im Gegenzug zur Ablöse leisten.

20. Oktober 2015 | 15:21

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Tatsache, dass der Vermieter bereit ist, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, ist einen Entgegenkommenden des Vermieters, zu dem er rechtlich nicht verpflichtet ist.

Dass der Mieter einen Mietaufhebungsvertrag wünscht, ist ein legitimes Interesse, weil der Mieter nachweisbar sichergehen will, dass das bestehende Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum beendet ist.


2.

Dagegen gibt es keine Anspruchsgrundlage, wonach der Mieter dem Vermieter vorschreiben könnte, auf welche Weise und wo der Mietaufhebungsvertrag unterzeichnet wird. Der Vermieter kann sich demzufolge auf den Standpunkt stellen, dass der Mieter den Entwurf des Mietaufhebungsvertrag unterzeichnet und sodann unterschrieben an den Vermieter zurücksendet.

Eine andere, hiervon abweichende Verfahrensweise der Unterschriftsleistung ist nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter möglich.


3.

Dass der Nachmieter, den vermutlich der Mieter gestellt hat, Mobiliar übernehmen soll, ist ausschließlich eine Angelegenheit des Mieters. Dem Vermieter wird es gleichgültig sein, ob das dem Mieter gehörende Mobiliar aus der Wohnung entfernt wird oder ob der Nachmieter dieses Mobiliar vom Mieter käuflich erwirbt und in der Wohnung belässt.

Dass der Mieter die Gefahr sieht, dass der Nachmieter die vereinbarte Ablösesumme nicht zahlt, ist durchaus nachvollziehbar. Deshalb ist es schon sinnvoll, wenn sich der Mieter hier absichert. Allerdings ist das keine Angelegenheit, in die der Vermieter einbezogen ist, sondern ausschließlich ein Rechtsgeschäft zwischen Mieter und Nachmieter.

Der Nachmieter hat vor Zeugen akzeptiert, einen bestimmten Ablösebetrag für bestimmtes Mobiliar zu zahlen. Zahlt der Nachmieter nicht, kann der Mieter im Streitfall mit Hilfe der Zeugen als Beweismittel den Nachweis führen, dass es eine Vereinbarung über eine Ablöse gibt.

Ergänzend kann man dem Mieter empfehlen, die Vereinbarung mit dem Nachmieter schriftlich festzuhalten. In dieser Vereinbarung wären die Möbel, die der Nachmieter übernehmen soll, möglichst präzise aufzuführen. Aufzuführen ist weiterhin der Betrag, den der Nachmieter für den Kauf dieser Möbel zahlt. Diese Urkunde wird dann sowohl vom Mieter als auch vom Nachmieter unterzeichnet.

Damit hat der Mieter neben den Zeugen ein weiteres Beweismittel, nämlich eine Urkunde, um das Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Nachmieter im Streitfall zu beweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2015 | 23:14

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