es geht darum, dass ich mit meiner Mutter und deren Ehemann starke Differenzen habe was vorallem im finanziellen Bereich steht.
Beide haben vor wenigen Jahren (glaube vor knapp 7 Jahren) die eidesstattliche Versicherung unterschrieben, da sie sich mit einer Gastwirtschaft selbststänig gemacht hatten, was aber alles nicht so lief. Beide beziehen auch seit längerem Hartz IV.
Nun wurde ich und auch einigen andere Personen (Bürgschaft) aus der Familie von meiner Mutter und ihrem Mann finanziell sehr geschädigt. Auf normalem Wege kann sich keiner mehr einigen und Gelder können wir ja keine von beiden holen wegen dieser Versicherung.
Seit knapp 4-5 Jahren arbeiten beide als Aushilfen. Meine Mutter bei einem Kiosk und mein Stiefvater bei einem Umzugsunternehmen. Sie sind zwar als Aushilfen offiziell angestellt, arbeiten jedoch inoffiziell als Vollzeitkräfte und bekommen jeder um die € 800,- schwarz auf die Hand. Meine Mutter steht meist über 10 Std. im Kiosk täglich, da nur sie und ihr Chef dort arbeiten und mein Stiefvater fährt sehr oft auf Montage.
Nun möchte ich und auch der Rest der Familie einfach eine Art Gerechtigkeit und beide beim Arbeitsamt melden, möchte aber wissen, ob mir/uns dadurch etwas passieren kann, denn ich weiß ja schon seit Jahren, wie das bei Mutter und ihrem Mann abäuft.
Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Wissen um die "Schwarzarbeit" der Eltern und eine damit im Zusammenhang stehende Nichtanzeige möglicher Straftaten, wie z.B. das Ablegen der unrichtigen Eidesstattlichen Versicherung, sehe ich nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage für Sie nicht mit negativen Konsequenzen verbunden. Sie sind ja durch das Vorgehen der Eltern sogar Geschädigte, wenn Sie nämlich wegen der falschen Eidesstattlichen Versicherung noch nicht einmal Regreß aus der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung nehmen könnten.
In diesem Zusammenhang mache ich Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie den Bürgschaftsvertrag unbedingt von einem Rechtsanwalt auf in Betracht kommende Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
überprüfen lassen sollten. Bei Bürgschaften unter nahen Angehörigen sind diese nämlich bei einer krassen Überforderung des bürgenden Angehörigen nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätzen oftmals nichtig, da sittenwidrig und folglich dürften Sie aus einer solchen Bürgschaft schon gar nicht in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft unter nahen Angehörigen hier:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899890dada01/0337b899890db1003/0337b899890db2405/index.html" target="_blank">BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99
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Ich empfehle nochmals dringendst zu noch offenen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang einen Rechtsanwalt zu konsultieren oder auch bei mir einfach nachzufragen.