Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 563a
Bürgerliches Gesetzbuch sieht vor:
Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Waren die Hauptmieter nicht verheiratet und führten sie auch keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bzw. gemeinsamen Haushalt (mehr), so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt.
Aber hier müsste ich zunächst wissen, was Sie damals zwischen Vermieter, Ihrer Exfrau und Ihnen verabredet hatten.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort.
Die Wohnung ist immer noch versiegelt durch die Polizei, da der Sohn das Erbe noch nicht angetreten hat verweigert das Nachlassgericht ihm den Zugang, länger als ein paar Minuten.
Es existiert ein ganz normaler Mietvertrag zwischen der Verstorben und mir und dem Vermieter (Genossenschaft, ohne besondere Konditionen für den Fall des Ablebens eines der Mieter.
Meine Frage:
Muss mir das Nachlassgericht Zugang zur Wohnung gewähren, oder kann das Gericht dieses mir verwähren. Z.B. Für eine gewisse Zeit. Habe ich ein Recht darauf?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage (danke für Ihre Information) möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Leben die Ehegatten bereits innerhalb der Wohnung getrennt, besteht auch iSd § 563
und § 563a BGB
kein gemeinsamer Hausstand mehr, weshalb ein Eintrittsrecht ausscheidet, erst recht bei Scheidung.
Insofern konnten Sie bei einer zumindest vorliegenden dauerhaften Trennung, wovon ich ausgehe, nicht mehr in den Mietvertrag allein eintreten.
Somit gilt allein § 564 BGB
- Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
"Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind."
Von daher ist das Handeln des Nachlassgerichts nachvollziehbar, wobei aber dem Sohn jedenfalls so viel Zeit gegeben werden muss, dass er sich in die Lage versetzen kann, festzustellen, ob er das Erbe ausschlägt oder nicht.
Sie haben insofern nur ein Zutrittsrecht, um ggf. eigene Ansprüche prüfen zu können, wobei
- dieses aber zwingend notwendig sein muss und nicht schon durch den Sohn erfüllt wird
- und der Sohn nicht in den Mietvertrag mit eintritt.
Das liegt insoweit nicht vor.
Zwar haben Sie in dieser Schwebezeit noch rein formal die Mieterstellung, führen aber das Mietverhältnis nicht weiter.
Entweder geht es allein auf den oder die Erben über oder es wird gekündigt, womit Ihre Mieterstellung erlöscht, da Sie keinen gemeinsame Haushalt mehr dort mit Ihrer Exfrau hatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg