Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Meine ehem. Frau ist verstorben, darf ich die Wohnung betreten

| 31. Juli 2016 05:58 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Meine ehemalige Frau und ich haben eine Wohnung gemietet. Beide im Mietvertrag. Sie lebte aber Jahre lang dort alleine. Nun ist sie vor 5 Tagen verstorben und hinterlässt wahrscheinlich Schulden, und unser gemeinsamer Sohn weiss nicht, ob er das Erbe antreten soll oder nicht.
Der Zugang zur Wohnung wird ihm nur wenige Minuten gewährt, da er das Erbe offiziell nicht angetreten hat. die Zeit reicht nicht aus, um sich über den aktuellen Besitz einen Überblick zu verschaffen.
Mehr Zeit gewährt das Nachlassgericht nicht.

Habe ich als Mitmieter die Möglichkeit die Wohnung zu betreten? Kann ich in der Wohnung wohnen? Bin ich immer noch Mieter? Welches Zugangsrecht habe ich?

31. Juli 2016 | 09:10

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 563a Bürgerliches Gesetzbuch sieht vor:
Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Waren die Hauptmieter nicht verheiratet und führten sie auch keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bzw. gemeinsamen Haushalt (mehr), so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt.

Aber hier müsste ich zunächst wissen, was Sie damals zwischen Vermieter, Ihrer Exfrau und Ihnen verabredet hatten.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2016 | 14:20

Danke für Ihre Antwort.

Die Wohnung ist immer noch versiegelt durch die Polizei, da der Sohn das Erbe noch nicht angetreten hat verweigert das Nachlassgericht ihm den Zugang, länger als ein paar Minuten.

Es existiert ein ganz normaler Mietvertrag zwischen der Verstorben und mir und dem Vermieter (Genossenschaft, ohne besondere Konditionen für den Fall des Ablebens eines der Mieter.

Meine Frage:
Muss mir das Nachlassgericht Zugang zur Wohnung gewähren, oder kann das Gericht dieses mir verwähren. Z.B. Für eine gewisse Zeit. Habe ich ein Recht darauf?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2016 | 18:05

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage (danke für Ihre Information) möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Leben die Ehegatten bereits innerhalb der Wohnung getrennt, besteht auch iSd § 563 und § 563a BGB kein gemeinsamer Hausstand mehr, weshalb ein Eintrittsrecht ausscheidet, erst recht bei Scheidung.

Insofern konnten Sie bei einer zumindest vorliegenden dauerhaften Trennung, wovon ich ausgehe, nicht mehr in den Mietvertrag allein eintreten.

Somit gilt allein § 564 BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

"Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind."

Von daher ist das Handeln des Nachlassgerichts nachvollziehbar, wobei aber dem Sohn jedenfalls so viel Zeit gegeben werden muss, dass er sich in die Lage versetzen kann, festzustellen, ob er das Erbe ausschlägt oder nicht.

Sie haben insofern nur ein Zutrittsrecht, um ggf. eigene Ansprüche prüfen zu können, wobei

- dieses aber zwingend notwendig sein muss und nicht schon durch den Sohn erfüllt wird
- und der Sohn nicht in den Mietvertrag mit eintritt.

Das liegt insoweit nicht vor.

Zwar haben Sie in dieser Schwebezeit noch rein formal die Mieterstellung, führen aber das Mietverhältnis nicht weiter.
Entweder geht es allein auf den oder die Erben über oder es wird gekündigt, womit Ihre Mieterstellung erlöscht, da Sie keinen gemeinsame Haushalt mehr dort mit Ihrer Exfrau hatten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 2. August 2016 | 21:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Di eigentliche Frage, ob ich Zutrittsrecht habe zur Wohnung is mir nicht ganz a

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. August 2016
4/5,0

Di eigentliche Frage, ob ich Zutrittsrecht habe zur Wohnung is mir nicht ganz a


ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht