Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie können diese Straftat auch jeden Fall auch heute noch zur Anzeige bringen. Die Ermittlungsbehörden werden dieser Anzeige nachgehen müssen. Da es sich offenbar um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt, muss die Staatsanwaltschaft hier von Amts wegen ermitteln. Allerdings wird man Sie fragen, warum diese Anzeige erst so spät kommt.
Ob dies sinnvoll ist, kann ich nicht für Sie beurteilen. Sie müssen sich bewusst sein, dass Sie in diesem möglichen Prozess als Zeugin aussagen müssen und mit weiteren Belastungen zu rechnen haben. Hiergegen müssen Sie Ihr (und das allgemeine) Interesse an der Strafverfolgung sehen. Eine derartige Abwägung ist hier online nicht möglich.
Sollte es zu einer Anklage kommen, können Sie als Nebenklägerin auftreten und auch entsprechende Ersatzansprüche geltend machen. Dies ist auch ohne Strafverfahren gegen den Beschuldigten möglich – im Wege eines Zivilverfahrens.
Sofern Ihnen ein Schmerzensgeldanspruch zusteht (hier müsste allerdings auch die Ursächlichkeit angenommen werden), ist dieser Anspruch auf einen Ersatz in Geld gerichtet. § 253 II:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst- bestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist eine Frage des Einzelfalls.
Darüber hinaus stünden Ihnen natürlich auch Schadenersatzansprüche zu – die sich auch auf die notwendigen Behandlungskosten erstreckt.
Nach der von Ihnen kurz geschilderten Situation haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe.
Informieren Sie sich hierüber schnellst möglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Im Wege der Beratungshilfe stellt Ihnen das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus, den Sie dem Kollegen vorlegen. Bis auf einen Eigenanteil von € 10,00 ist dann die außergerichtliche Vertretung kostenfrei.
Ich kann Ihnen nur raten, sich mit diesem Beratungshilfeschein an einen Kollegen vor Ort zu wenden und die möglichen Ansprüche noch einmal konkret zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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