Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können drei Situationen eintreten:
1. Es ergeht tatsächlich ein Sitzungshaftbefehl (§230 StPO
). Dieser ergeht nur, wenn Sie nicht hinreichend entschuldigt sind. Ob Ihre Gründe ausreichen, kann ich nicht sagen. Man wir insoweit eine Email auch zur Kenntnis nehmen. Insoweit droht, wenn der "private Grund" nicht ausreicht tatsächlich die Verhaftung bis zum nächsten Termin.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Sitzung-Strafbefehl. Dann wird die Strafe im Wege des Strafbefehls ausgesprochen, Sie bekommen diesen zugestellt und können ggf. Einspruch einlegen.
3. Ihre Gründe werden als ausreichend erachtet, dann wird vertagt und es gibt einen neuen Termin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. August 2019
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05:27
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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