Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Vertragsparteien eines Mietvertrages sind all diejenigen, die den Mietvertrag unterschrieben haben und in diesem als Mieter oder Vermieter aufgeführt sind. Soweit Ihr Ehemann alleiniger Unterzeichner der besagten Mietverträge ist, treffen ihn allein im Zweifel die entsprechenden schuldrechtlichen Pflichten aus diesen Verträgen.
Eine gesetzliche Haftung gemäß § 1357 BGB
kann in Frage kommen, soweit von Ihrem Ehemann Geschäfte getätigt wurden, bei welchen es sich um „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" handelt. Mietverträge gehören allgemein jedoch nicht dazu (vgl. LG Berlin, Urteil v. 15.6.2004, 63 S 237/03
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte