Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Gibt es hierzu passende Urteile, die mir eine Argumentationsgrundlage gegenüber dem Fachhändler bieten?
Das Problem mit der Angabe von Urteilen ist an dieser Stelle, dass diese nichts über die Mangelhaftigkeit IHRER Matratze aussagen.
Eine Matratze und ein Lattenrost sind mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder aber sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignen, § 434 BGB
. Matratze und Lattenrost sollen einen gesunden Schlaf ermöglichen, und zwar abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse also überdurchschnittlich großer Mensch.
Wenn die Matratze bestimmte Zonen hat und aufgrund der Verlängerung von 20 cm diese Zonen nicht von Ihnen in der bestimmten Funktion genutzt werden können, weil etwa eine Schulterzone sich in Bauchhöhe befindet, so stellt dies einen Mangel dar. Gleiches gilt für den Fall, wenn das Lattenrost zu schwach ist und sich durchbiegt. Ggf. ist aber auch so, dass der Lattenrost nicht für ein Bettgestell gedacht ist, das einen Mittelsteg hat o.ä.
Ob letztlich ein Mangel vorliegt, lässt sich nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten verbindlich beweisen, das zu dem Wert der Matratze außer Verhältnis stehen dürfte, da hierfür leicht EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 anfallen.
Siehe hierzu folgende Urteile:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2009/143_C_393_07urteil20090304.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2007/1_S_91_06urteil20071207.html
Wie gesagt: Diese Urteile beziehen sich nicht genau auf Ihren Fall. Sie werden ihnen aber entnehmen können, dass die Mangelhaftigkeit der Matratze in beiden Fällen durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen war.
Ein gerichtliches Vorgehen macht daher nur Sinn, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Ansonsten sind die finanziellen Risiken, die Sie mit einem solchen Prozess eingehen, zu groß.
Um ohne solche Kosten gewisse Anhaltspunkte für eine Argumentation gegenüber dem Verkäufer zu erhalten, könnten Sie sich alternativ in einem anderen Fachgeschäft zu diesem Produkt beraten lassen oder den Hersteller kontaktieren.
Ggf. können Sie in diesem Fall noch die Beweislastumkehr des § 476 BGB
geltend machen, wenn die Matratze vor weniger als sechs Monaten geliefert worden ist. Der Kauf fand nach Ihrer Mitteilung im Mai statt, so dass das halbe Jahr noch nicht vorbei sein könnte. Sie sollten den Mangel daher in diesem Fall schnell beim Händler anzeigen. Die gesetztliche Vermutung bezieht sich aber nur darauf, dass ein festgestellter Mangel bereits bei Übergabe der Matratze vorhanden war und nicht durch unsachgemäße Nutzung herbeigeführt wurde.
2. Was wäre hier ein sinnvolles Vorgehen bzw. was soll ich vom Fachhändler verlangen? Eine direkte Mangelbeseitigung bei der Matratze erscheint mir kaum möglich. Ggf. also eher Rücknahme oder Minderung?
Sie können gemäß § 439 BGB
zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, also Neulieferung einer vertragsgemäßen Matratze wählen. Eine Reparatur der vorhandenen Matratze scheint nicht möglich, so dass Sie Nachlieferung wählen und eine Frist setzten sollen. Nach Ablauf der Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wobei der Minderungsbetrag zu schätzen ist, § 441 Abs. 3 BGB
.
Aufgrund der Ausführungen unter 1) sollten sie sich überlegen, ob Sie sich mit dem Verkäufer außergerichtlich einigen, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
3. Kann ich beim Lattenrost die Rücknahme mit dem Hinweis auf die Empfehlung eines falschen Lattenrostes verlangen?
Siehe hierzu meine Ausführungen unter 1 und 2.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung an die Hand geben. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht