Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und den von Ihnen aufgeführten Preisen dürfte es sich bei Ihnen wohl um einen Hausmeisterservice oder ähnlichem handeln.
Warum das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht bereits früher festgestellt wurde, werde ich weder kritisieren, noch thematisieren und nicht bewerten, da dies nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht möglich ist.
Aus diesem Grunde werde ich diese Tatsache einfach mal als gegeben hinnehmen.
Umsatzsteuerlich gesehen spricht erst einmal nichts dagegen, die Rechnungen auch noch in 2007 für die Jahre 2005 und 2006 zu korrigieren, zumal Sie wohl sich der Istversteuerung zuführen lassen, außer dass Sie sich eventuell Ihre Kunden „vergraulen“, da diese sich vielleicht trotz oder gerade wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges mit Ihrem Finanzamt herumschlagen müssen.
Vernünftigerweise wäre die Vorgehensweise eher gewesen, insbesondere bei nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten aus dem von Ihnen erwähnte Preisen die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Sofern der Vorsteuerabzug für Ihre Kunden möglich ist, wird monetär wegen der in Deutschland vorherrschenden Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Ihre Leistung nicht teuerer.
Die von Ihnen erwähnte Hausverhaltung kann ich allerdings sehr gut verstehen, da bei Wohnraumvermietungen nicht zur Umsatzsteuer optiert werden kann, wodurch der Vorsteuerabzug wegen „Nichtmitspielens“ bei der Umsatzsteuer von vornherein ausgeschlossen sein wird.
Durch die nachträgliche Korrektur, wozu es meines Erachtens zivilrechtlich nach Ihrem Sachverhaltsvortrag auch keine Berechtigung besteht, da Sie nach diesem Vortrag die Preise zur weiteren Auftragserteilung in 2005 und 2006 als Endpreise ggf. inklusive Umsatzsteuer vereinbart und diesbezüglich ausgewiesen haben.
Sie schreiben zwar, keine Vertragsgrundlagen vorliegen zu haben, aber Ihre Vorgehensweise und die Weiterbeschäftigung durch Ihre Kunden führen auch ohne Schriftform zu zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die einem nachträglichen „Aufschlagen“ der Umsatzsteuer nicht zugänglich ist.
In Ihrem weiteren Sachvortrag räumen Sie selbst gar den Pauschalpreis inklusive Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ein.
Sie sollten sich glücklich darüber schätzen, dass Sie Kunden haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und somit keinen „Stress“ machen und bei der vorgetragenen Hausverwaltung beim Pauschalpreis inklusive Umsatzsteuer verbleiben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
O.K.
Für 2005 und 2006 habe ich definitiv keine MwSt. wegen § 19 UStG Abs. 1
erhalten, denn auch die berichtigten Rechnungen wurden allesamt zur Zahlung abgelehnt.
Bin ich nun verpflichtet, die nicht eingenommene MwSt. trotzdem und sozusagen aus meiner Tasche an das Finanzamt abzuführen?
MfG
O.K.
Für 2005 und 2006 habe ich definitiv keine MwSt. wegen § 19 UStG Abs. 1
erhalten, denn auch die berichtigten Rechnungen wurden allesamt zur Zahlung abgelehnt.
Bin ich nun verpflichtet, die nicht eingenommene MwSt. trotzdem und sozusagen aus meiner Tasche an das Finanzamt abzuführen?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wird sich nicht vermeiden lassen, dass Sie die Umsatzsteuer abzuführen haben, da Sie sich nicht gem. einem Kleinunternehmer gem. § 19 I UStG
verhalten haben.
Im Übrigen wird auf den Vortrag hingewiesen, zumal Sie in Form der vertraglich vereinbarten Inklusivpreise darin enthaltene Umsatzsteuer zumindest aus dem Empfängerhorizont Ihrer Kunden eingenommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt