Ich schließe mich grundsätzlich dahingehend meinen Kollegen an, dass für eine zuverlässige Beurteilung Ihrer Fragen ein aufwendiges Gutachten erstellt werden muss.
Aber sogar dann blieben rechtliche Fragen im Ungewissen, weil es sich bei diesem Thema um juristisch nur sehr wenig erkundetes Terrain handelt.
Trotzdem möchte ich Sie wohl auf den wichtigsten glücksspielrechtlichen Aspekt hinweisen und hoffe Ihnen auf diese Weise etwas Aufklärung zu verschaffen.
Ein Glücksspiel setzt dreierlei voraus:
a) es muss ein Spiel vorliegen
b) der Gewinn muss vom Zufall abhängen
c) es muss ein nicht unerheblicher, entgeltlicher Einsatz geleistet werden.
Und nach meiner Ansicht ist der entscheidende Aspekt bei dieser Frage die Antwort auf Punkt c)
Geht man davon aus, dass pro Anruf 0,49 € einen unerheblichen Einsatz darstellen, und stellt man nur auf diese 0,49 € ab, dann handelt es sich um ein genehmigungsfreies Gewinnspiel und nicht um ein Glücksspiel.
Jedoch kann natürlich auch wiederholt angerufen werden kann, so dass pro Anrufer ein erheblich größerer Einsatz als 0,49 € erzielt werden kann. Fraglich ist aber, ob dadurch die Grenze eines erheblichen Einsatzes überschritten wird.
Dies ist umstritten und im wesentlichen nicht geklärt.
Die Landesmedienanstalten gehen wohl davon aus, dass die theoretische Möglichkeit wiederholt anzurufen nichts daran ändert, dass der Einsatz unerheblich bleibt, zumindest wenn die Moderation nicht zu wiederholten anrufen animiert.
Davon gehen offensichtlich auch die Veranstalter solcher Formate aus.
Ein Restrisiko einer anderen Beurteilung verbleibt aber.
Diese Auskunft ist nur eine summarische Auskunft und ersetzt keine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Thema.
Meine Auskunft setzt sich nur mit den wesentlichen Gesichtspunkten Ihrer Frage auseinander.
Sie beruht auf den Informationen, die Sie mir nur summarisch zur Verfügung gestellt haben.
Eine umfassende Sachverhaltsermittlung und Auseinadersetzung mit den vertretenen Rechtsansichten in dieser Frage ist aber für eine verbindliche Beurteilung unerlässlich.
Ein solches Vorgehen ist über eine Onlineberatung ausgeschlossen.
Sehr geehrter Herr Aykan,
zunächst mal vielen Dank für Ihre Antwort.
Auch für die anderen Rückmeldungen möchte ich mich bedanken. Ich verstehe, dass die Frage etwas umfangreich erscheint. Sie ist aus meiner Sicht trotzdem nur eine Variante von anderen Fragen bei "frag-einen-Anwalt.de". Mir reicht bei der Erstberatung eine Zielrichtung, kein vollständiges Gutachten.
Der 9live-Fall scheint recht klar zu sein, denn mit dem Anruf, der "nicht mehr als eine Postkarte kostet", erhält man die Chance am eigentlich Spiel in der Sendung teilzunehmen. Also ein klassisches Gewinnspiel. Die evtl. Teilnahme in der Sendung fällt dann wiederum under dem Begriff "Geschicklichkeitsspiel".
Bei meiner Frage geht´s mehr um den Fall wo das eigentliche Spiel (wo der Zufall einen bedeutenden Einfluss hat) direkt mit dem geleisteten Einsatz in Höhe von €0,49 startet und dadurch finanziert wird. Haben Unternehmen wie T-Com und RTL eine Art Freibrief für solche Aktionen (Beispiel "Mehrwertauktion"), weil sie als nebensächlich gelten (das Hauptgeschäft ist ja woanders / das Angebot wird als Marketinginstrument eingesetzt)?
Denken Sie, dass ein solches Angebot alleinstehend (als primärer Geschäftszweck) anders/ strenger beurteilt werden würde, auch wenn die Spielregeln die gleichen wären?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühung.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wie bereits angedeutet gibt es in diesem Zusammenhang wenn überhaupt sehr wenig Rechtsprechung und Literatur.
Jedoch würde es aus rechtlicher Hinsicht meiner Ansicht nach keinen Sinn machen bei gleichem Einsatz die Frage, ob ein Glücks- oder ein Gewinnspiel vorliegt deshalb unterschiedlich zu beurteilen, weil der Betreiber dieses Spiel als Haupt- oder Nebengeschäft anbietet.
Sollten Sie so etwas Vorhaben, dann bietet sich ein Gang zu einem Spezialisten an.