Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Das von Ihnen geschilderte Vorhaben halte ich aus rechtlicher Sicht für sehr problematisch.
So richtet sich dessen Zulässigkeit seit dem 01.01.2008 nach dem so genannten Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Nach § 4 Abs. 4 dieser Norm – welche übrigens ursächlich für das Verschwinden der meisten Sportwetten- und Lotterieanbieter im Internet ist- ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Verträge, die entgegen dieses Verbotes geschlossen werden, sind entsprechend § 134 BGB
nichtig.
Was genau unter dem Begriff „Glücksspiel“ zu verstehen ist, wird in § 3 Abs.1 GlüStV definiert.
Demnach liegt ein Glückspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt nach dieser Vorschrift in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
Der Begriff des „Entgeltes“ deckt sich hierbei nicht mit dem Begriff des „Einsatzes“ iSd. § 284 StGB
, zu dem die von Ihnen zitierte strafgerichtliche Entscheidung des BGH ergangen ist. (VG München, Beschluss vom 09.02.2009, M 22 S 09.300
)
Darüber hinaus ist für die Frage, ob für den Erwerb einer Gewinnchance ein „Entgelt“ gefordert wird ohne Bedeutung, welchen Wert die ausgelobten Preise haben.
Durch die gesetzliche Neuregelung sollte insbesondere der Spielsucht im Internet vorgebeugt werden.
Überträgt man diese Grundsätze auf Ihr Vorhaben, gehe ich im Rahmen einer ersten Prognose leider von dessen Unzulässigkeit aus.
So wetten die potentiellen Mitspieler Ihres Vorhabens gegen Entgelt auf ein ungewisses Ereignis, um hierdurch eine Gewinnchance zu erlangen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es zu dieser speziellen Fallgestaltung angesichts des relativen jungen Gesetzes noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung gibt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich mit Ihrem Vorhaben vor dessen Veröffentlichung direkt an die für Ihr Bundesland zuständige Glücksspielaufsicht zu wenden, um deren Rechtsansicht hierzu einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Punkt wird jedoch nicht klar:
Es gibt sehr viele seriöse, renommierte Internetseiten, die ein Gewinnspiel mit unbeträchtlichem Einsatz veranstalten oder ein solches bewerben. Meist zahlt der Teilnehmer 49 cent über eine 0137-Telefonnummer oder SMS. Eine Google-Suche liefert tausende von Treffern, z.B.:
http://www.suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/braeunlingen/art372509,3689125
http://www.mdr.de/quickie/5755745.html
http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/kultur/karten-gewinnen-hotline-0137-8080139-marshall-und-alexander-in-der-basler-pauluskirche--12772142.html
http://www.ffh.de/home/9837.php?searchresult
http://www.laviva.com/gewinnspiele/aktuelle-gewinnspiele.html
Wenn ich Ihrer Argumentation richtig gefolgt bin, müssten diese Seiten alle rechtswidrig sein. Habe ich das richtig verstanden?
Einer der Anbieter beruft sich sogar explizit auf das "Tatbestandsmerkmal nicht unerheblicher Glücksspieleinsatz" und verweist auf ein Rechtsgutachten:
http://www.49jackpotcity.com/legal.asp?VT=15039856
Ist diese ebenfalls rechtswidrig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zunächst bitte ich zu berücksichtigen, dass es sich in meiner Antwort und eine erste Prognose im Rahmen einer Erstberatung und nicht um ein abschliessendes Rechtsgutachten handelt.
Hinsichtlich des Rechtsgutachtens des letzten angeführten Links ist zunächst festzuhalten, dass sich dieses vor Einführung des Glückspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 im Wesentlichen mit der Frage der Strafbarkeit des öffentlichen Glückspiels beschäftigt. Diese ist jedoch nach der von mir zitierten Entscheidung des VG München nicht identisch mit dem Begriff des "Entgeltes" im Glückspielstaatsvertrag.
Im Übrigen fällt schon auf, dass der Anbieter des vermeintlich 100% legalen Angebots dieser Seite seinen Sitz interessanterweise nicht in Deutschland, sondern auf Gibraltar hat.
Die anderen angeführten Anbieter veranstalten kein Glückspiel im Internet, sondern weisen auf ein unabhängig vom Internetauftritt statt findendes Gewinnspiel hin.
In Ihrem Fall soll die Erbringung des Einsatzes - soweit ich das sehe- jedoch ausschließlich über das Medium Internet erfolgen.
Deswegen kann ich Ihnen nur nochmals dringendst empfehlen, sich vor der Veröffentlichung des Internetangebotes zur Klärung der Rechtslage an die für Sie zuständige Glückspielbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt