Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das jüngere Testament ist hier grundsätzlich das verbindliche, dieses setzt das ältere Testament außer Kraft.
Hier wird man allerdings auch argumentieren können, dass die Testamente neben einander stehen sollten.
Dies wird man durch Ermittlung des Willens des Erblasser ermitteln müssen.
In diesem Falle wäre die Verfügung bezüglich des Autos des älteren Testaments weiter wirksam.
Gegenwärtig wird man aber auch sagen können, dass wenn das neue Testament das ältere ersetze, und im neuen Testament ein Großteil des Vermögens an den B ging, dass dieser dann Erbe geworden ist.
Dann ginge auch das Auto an ihn.
Dies erscheint mir die wahrscheinliche Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen dank für Ihre Antwort.
Es gibt noch ein paar weitere Details die ich kurz dazu erwähnen möchte:
Der Erblasser und Person A hatten sich verstritten, aus dem Grund hatte der Erblasser auch ein neues Testament geschrieben. Das alte Testament hatte der Erblasser selbst vernichtet, nur Person A hatte noch eine einfache Kopie davon.
Beide Testamente wurden kürzlich beim Nachlassgericht geöffnet (es wurden jedoch keine Personen dazu geladen), wir haben nur das Protokoll vom Nachlassgericht erhalten.
Ich weiß nicht ob das wichtig ist, aber ich erwähne es trotzdem: Weder Person A noch Person B ist verwandt mit dem Erblasser, es gibt auch sonst keine Erben (der Erblasser hatte keine geschwister, keine kinder und auch keine Ehefrau mehr).
Bei dem Guthaben auf der Bank ist die Sache aber eindeutig oder? das Person B dieses Erbt? das sehe ich richtig oder?
Und bei dem Auto müsste man dieses Erbscheinverfahren durchlaufen um eine endgültige Entscheidung zu erhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sie tragen vor, dass das ältere Patienten vom Erblasser vernichtet wurde.
Somit liegt überhaupt kein formwirksames Testament vor.
Zur Auslegung des jüngeren Testaments mag dies noch heran gezogen werden, Rechte hieraus abzuleiten erscheint mir schwierig.
Bzgl. des Bankguthabens ist die Sache klar, dies erhält der B.
Sie können versuchen hier einen Erbschein zu bekommen, müssen sich allerdings vergegenwärtigen, dass dies mit Kosten verbunden ist die Rechtslage äußerst unsicher ist.
Mit freundlichen Grüßen