Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihr Vater bereits vorverstorben und derzeit leben vier Kinder und die Mutter auf deren Ableben nun eine testamentarische Regelung erstellt werden soll.
Zunächst wäre zu klären, ob die Eltern ein gemeinschaftliches Testament erstellt hatten, in diesem Fall kann es sein, dass durch einzelne Regelungen in diesem Testament bereits eine Bindungswirkung eingetreten ist und Ihre Mutter dadurch daran gehindert ist abweichende Regelungen in einem neuen Testament zu verfassen. Dies muss anhand des ursprünglichen Testaments geprüft werden.
Angenommen die Mutter ist noch völlig frei in Ihrer Testierfreiheit so kann diese alle Kinder zu Erben einsetzen und die Erbquoten frei bestimmen. Für die Schenkung an A würde §2050 BGB
gelten, so dass A diesen Wert gegenüber den Geschwistern auszugleichen hätte, wenn damals nichts anderes bestimmt wurde.
Hinsichtlich des Vorgangs mit D kommt es entscheidend darauf an, mit welchem Anteil D Eigentümer an der Wohnung geworden ist.
Angenommen die Wohnung hatte einen Wert von 200.000 € und D und Ihre Mutter sind jeweils zu 50% Eigentümer geworden, hätte von Seiten Ihrer Mutter keine Schenkung stattgefunden da diese nur Ihren Eigentumsanteil bezahlt hätte. Hätte die Wohnung aber bspw. nur einen Wert von 150.000 € und beide wären zu 50% Eigentümer geworden so hätte D für seinen Anteil von 75.000 € faktisch nur 50.000 € bezahlt und hätte damit eine Schenkung von 25.000 € erhalten. Auch diese wäre wahrscheinlich nach §2050 BGB
auszugleichen, allerdings sollte dies sicherheitshalber so im Testament vermerkt werden, dass D auf seinen Erbteil sich die bereits erhaltenen 25.000 €(in meinen Beispiel) anzurechnen hat.
Für eine konkrete Lösung müsste also wie gesagt ein mögliches gemeinschaftliches Testament eingesehen werden und dann mit Ihrer Mutter verhandelt werden wie diese Ihr Testament erstellen möchte, da zu Lebzeiten keines der Kinder einen Anspruch auf eine bestimmte testamentarische Regelung hat.
Für weiteren Beratungsbedarf stehe ich gerne zur Verfügung, hierzu können Sie mich unter Haberbosch@erbfall.eu kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen