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Medikamente-Rabattverträge

28. Oktober 2024 11:36 |
Preis: 40,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gesetzlich versichert und soll laut Medikamentenplan von einem Medikament 1,5 Tabletten morgens nehmen.

Eine Versandapotheke hat mir nicht wirkstoffgleich teilbare Tabletten zugesandt, erkennt bei sich keinen Fehler und will das Medikament nicht gegen ein geeignets austauschen.

Der Arzt hätte laut Apotheke "aut idem" streichen müssen und somit ein entsprechend teilbares Medikament vorgeben müssen, außerdem sei das übersandte Medikament vom Rabattvertrag abgedeckt, weshalb seitens der Apotheke kein Fehler bestünde.

Tatsächlich hat der Arzt ein teilbares Medikament angegeben, aber aut idem zugelassen, da es genug teilbare Generika gibt.

Ich bin der Meinung, die Apotheke hätte fachlich prüfen müssen, zudem die Dosis "1,5 Tabletten morgens" auf dem Rezept angegeben war, und mir - sofern möglich aus den Rabattverträgen - ein teilbares Medikament raussuchen müssen. Andere Apotheken sind stets so vorgegangen. Die Generikaprüfung muss m.E. beinhalten, ob das von der Apotheke auserkorene Medikament überhaupt entsprechend dosiert werden kann.
Ich habe somit einfach ein falsches Medikament bekommen.

Meine Fragen:
1) Folgen sie meiner Rechtsauffassung? Wo finde ich im Gesetz das Tatbestandsmerkmal, dass die Dosisprüfung vorgibt?
So, dass ich Neulieferung aufgrund eines Sachmangels oder Rücktritt vom Kaufvertrag und ganz wichtig: Freigabe des E-Rezeptes fordern kann?
2) gibt es eine offizielle Streitbeilegungsstelle?
3) wie kann ich Druck machen, da ich das Medikament in einer Woche brauche und der Arzt nicht noch eines ausstellen wird?

Danke

29. Oktober 2024 | 13:41

Antwort

von


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Guten Tag,

ausweislich Ihrer Schilderung haben Sie nachvollziehbare Punkte zur Qualität und Zweckmäßigkeit der Arzneimittelabgabe, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der ärztlich verordneten Dosis. Ihre Fragen lassen sich wie folgt beantworten:

1. Rechtsauffassung und gesetzliche Grundlagen:
Es gibt eine Verpflichtung der Apotheke, bei der Abgabe eines Arzneimittels die Gebrauchsanweisung (einschließlich Dosierungsanweisung) und die Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dies ergibt sich unter anderem aus §§ 6, 12, 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die vorschreibt, dass Apotheken vor der Abgabe von Arzneimitteln die Zweckmäßigkeit der Abgabe und gegebenenfalls Besonderheiten bei der Einnahme (wie Teilbarkeit) prüfen müssen.

Wenn auf dem Rezept eine genaue Dosierung wie "1,5 Tabletten" angegeben ist, könnte dies darauf hindeuten, dass das abgegebene Medikament nicht der ärztlichen Verordnung entspricht, weil die Tabletten nicht teilbar sind. Da ein Wechsel aufgrund eines Rabattvertrags zu nicht teilbaren Tabletten zu einer falschen Dosierung führen würde, sind Sie hier in einer schwierigen Lage, die ggf. den Sachmangel begründet.

Sie könnten eine schriftliche Reklamation einreichen und auf die genannten Punkte hinweisen, da die Abgabe so nicht die „vereinbarte Beschaffenheit" erfüllt. Bitten Sie um den Austausch gegen ein teilbares Medikament im Rahmen der Rabattverträge oder die Freigabe des E-Rezepts.

2. Offizielle Streitbeilegungsstelle:
Der Schlichtungsausschuss der zuständigen Landesapothekerkammer ist die offizielle Stelle für Streitfälle zwischen Apotheken und Kunden. Die Kammer kann die Apotheke auf ihre gesetzlichen Pflichten aufmerksam machen und eine verbindliche Klärung herbeiführen. In Niedersachsen wäre die entsprechende Kammer zuständig: https://www.apothekerkammer-niedersachsen.de/berufsaufsicht_-gerichtsbarkeit.php

3. Dringlichkeit und nächste Schritte:
Für eine schnelle Lösung können Sie etwa in einem schriftlichen Schreiben an die Apotheke erklären, dass die fehlende Teilbarkeit des Medikaments die verschriebene Dosierung unmöglich macht und dies im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung hätte geprüft werden müssen. Bestehen Sie auf eine schnelle Austauschlieferung oder die Freigabe des E-Rezepts.
Dabei könnten Sie erwähnen, im Falle einer Verweigerung die Apothekerkammer einzuschalten.
Bitten Sie ggf. auch, dass er aufgrund des Problems eventuell eine Ausnahme macht und ein neues Rezept ohne dem Apothekengrundsatz "aut idem" (lat. für "oder das Gleiche") ausstellt, mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit und Dringlichkeit.
Falls dies alles keine Lösung bringt, bleibt der Gang zur Schlichtungsstelle, die in solchen Fällen oft unterstützend vermitteln kann.

Viele Grüße


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