Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
§§ § 51 und 4 Nr. 3 UWG schützt Inhaber der MArkennamen - hier der Einwegkamera - bereits vor einer
Nachahmung
geschützt,
d.h. davor, dass dem NAchahmer im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war.
Auch gibt es weitere Gesetze die das schützen, so z.B.:
Art. 5 der Richtlinie 89/104 ("Rechte aus der Marke") bestimmt:
"(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(...)
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden: …
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; …
d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen. …"
FAZIT:
Erst Recht geschützt ist demnach, dass ein Produkt genommen, ein anderer Name "draufgeklebt" wird und daher der Anschein erweckt, Ihr Unternehmen habe sie hergestellt.
Dies ist also ein eklatanter Verstoß gegen das Markenrecht und das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und würde sofort abgemahnt werden.
Ob es STRAFRECHTLICH RELEVANT ist ?
JA, da das Handeln ja vorsätzlich wäre, würde es nach den §§ 143 ff. MarkenG strafrechtlich verfolgt.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt - hier einen auf MArkenrecht spezialisierter Kollegen - ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
19. Mai 2024
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07:06
Antwort
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