Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Urheberrechtliche Bedenken bestehen – wenn Sie die Fotos selbst erstellen – nicht. Allerdings bestehen erhebliche markenrechtliche Bedenken gegen ihr Vorhaben. Dem Inhaber der Marke steht nach § 14 MarkenG
das ausschließliche Recht an der Benutzung der Marke zu. Wenn Sie Markenbezeichnungen (auch Hausmarken von Supermärkten) ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr nutzen, so können Sie vom Markeninhaber auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG
) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG
) in Anspruch genommen werden.
Sie sollten sich vorher unbedingt an die Markeninhaber mit der Bitte um Zustimmung zum Verkauf und dem Bewerben der Marke in Ihrem Onlineshop wenden.
In der Regel werden sog. Vertriebslizenzen vergeben.
Die Frage, ob Sie allgemeine Artikelbeschreibungen wie „Rasierschaum" statt „Rasierschaum von xxx" ins Angebot aufnehmen können, dürfte sich eigentlich nicht stellen. Der Kunde muss konkret wissen, was er kauft. Eine allgemeine Produktbeschreibung dürfte wohl kaum ausreichen um ein bestimmtes Angebot zu konkretisieren.
Neben den markenrechtlichen Kriterien wäre auch zu beachten, ob und inwieweit Sie über etwaige Widerrufsrechte informieren müssen, denn grundsätzlich finden auf Vertragsabschlüsse im Internet die Vorschriften über Fernsabsatzverträge gem. § 312 b BGB
Anwendung. Die unterlassene Information über Verbraucherrechte kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.
Anderseits finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs die am Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers vom Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (§ 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB
). Als Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind solche Gegenstände gemeint, die regelmäßig im Supermarkt erhältlich sind. Andererseits werden heute im Supermarkt häufig auch Haushaltsgegenstände verkauft, die nicht zum täglichen Bedarf gehören. Da ich nicht weiß, welche Produkte sie genau vertreiben möchten, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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