Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz ist grundsätzlich nicht zulässig, vgl. z.B. OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20241/05" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 241/05: Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der Kennzeichnung "...">I-20 U 241/05</a>.
Wenn der ältere Herr Rechteinhaber der Bezeichnung ist und dem Gründerteam keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt bzw. die Rechte wirksam wieder entzogen hat, dürften hier tatsächlich Unterlassungs- und möglicherweise auch Schadensersatzansprüche bestehen, wenn die Domain zur Bewerbung des Projekts genutzt wird. Denn der Zusatz „pro" steht lediglich als Abkürzung für „professionell" und entfaltet daher keine Unterscheidungskraft. Dies gilt zumindest dann, wenn „xyz" für sich alleine ausreichend Kennzeichnungskraft besitzt.
Da Markenrechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einem hohen Streitwert angesetzt werden und dementsprechend hohe Gerichts- und Anwaltskosten entstehen können, würde ich von der geplanten Verwendung eher abraten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die umfassende und freundliche Antwort. Dürfen die Gründer denn auf ihrer eigenen Seite erwähnen, dass sie bereits als xyz-pro in der Presse waren (wohlgemerkt, der ältere Herr hat eingeräumt, dass die Geschäftsidee und die konzeptionelle Arbeit nur von den jungen Gründern geleistet wurde) - oder darf der Name gar nicht erwähnt werden?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der sicherste Weg wäre natürlich, die Bezeichnung nicht zu erwähnen, insbesondere da der Markeninhaber ja bereits rechtliche Schritte bei einer weiteren Verwendung angedroht hat.
Wenn aber die Verwendung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig erscheint und hierfür auch ein gewisses Kosten- und Prozessrisiko nicht gescheut wird, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um einen Verweis auf eine frühere (genehmigte) Nutzung handelt und jetzige und zukünftige Tätigkeiten nur noch unter der neuen (wenn möglich deutlich hervorgehobenen) Bezeichnung erfolgen - so könnte eine mögliche Verwechslungsgefahr minimiert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen