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Eigener Firmenname wird als Domain von Mitbewerber verwendet

| 6. Februar 2014 17:09 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zu den Möglichkeiten des Inhabers einer Internet-Domain, gegen den Inhaber einer sehr ähnlichen Domain vorzugehen.

Ich bin selbstständiger Berufsfotograf und spezialisiert auf eine besondere Aufnahmetechnik mit hoher Reputation im nationalen und internationalem Umfeld. Seit 2010 nutze ich einen Firmennamen mit dreistelliger Ziffernfolge, der sowohl als .de als auch .com Domäne registriert ist und für die geschäftliche Kommunikation in Print und Online ausgiebig genutzt wird. Seit Anfang 2014 gibt es nun einen jungen Mitbewerber, der ebenfalls in diesem Spezialgebiet der Fotografie selbstständig arbeitet. Dieser Mibewerber nutzt für seinen Internetauftritt einen Domainnamen, der meinem Firmennamen entspricht und auch die dreistellige Ziffernfolge enthält. Aufgrund der identischen Geschäftsaktivitäten und der geringen Unterscheidungskraft der Domainnamen sehe ich hier nicht nur eine hohe Verwechslungsgefahr, sondern auch den guten Namen meiner eigenen Geschäftstätigkeit in Gefahr.

Ich habe bereits vorab telefonischen Kontakt mit dem Mitbewerber aufgenommen (um teure juristische Schritte zu vermeiden) und ihn freundlich auf die oben beschriebene Problematik hingewiesen. Ich bat ihn den Domainnamen nicht mehr zu verwenden. Er zeigte sich zwar offen, was die Problematik angeht, ich fürchte jedoch, dass er meine Bitte zur Nichtverwendung der Domain ignoriert.

Wie sieht der nächste sinnvolle Schritt aus? Und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

6. Februar 2014 | 19:04

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1. Sollte Ihre telefonisch geäußerte Bitte erwartungsgemäß ignoriert werden, können Sie - müssen dies allerdings nicht zwingend - Ihrem Mitbewerber als Nächstes eine schriftliche Aufforderung zukommen lassen und ihm eine angemessene Frist zur Unterlassung der Nutzung der Domain bzw. deren Freigabe gegenüber der Denic setzen. Verstreicht auch diese Frist, ohne dass Ihr Mitbewerber einlenkt, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtslage und ggf. der Durchführung einer Abmahnung beauftragen. Dies können Sie auch direkt tun, ohne selber nochmals tätig zu werden. Ggf. erkennt Ihr Mitbewerber aber, dass es Ihnen mit der Durchsetzung Ihrer Interessen ernst ist, wenn Sie nochmals schriftlich an ihn heran treten. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Wird diese nicht abgegeben, kann man als nächsten Schritt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht stellen.

2. Die Kosten bemessen sich nach dem Streitwert. Dieser wiederum besteht in Ihrem Interesse an der Unterlassung einer künftigen Rechtsverletzung durch Ihren Mitbewerber. Entscheidend sind hier Faktoren wie der Wert der Domain, der Umsatz Ihres Unternehmens insbesondere unter Berücksichtigung der Zugriffe auf Ihre Internetseite, der Bekanntheit Ihres Unternehmens in Ihrem Marktsegment etc.

Die Rechtsprechung hat in erster Instanz oftmals einen Regelstreitwert von 25.000,00 € angenommen; bei Unternehmen mit internationaler Bekanntheit oftmals auch deutlich darüber (50.000,00 € und mehr). Ohne jetzt die o.g. Faktoren in Ihrem Fall beurteilen zu können, sollten Sie davon ausgehen, dass als Untergrenze ein Streitwert von ca. 10.000,00 € festgesetzt werden würde. Die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung beliefen sich dann auf 725,40 € netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2014 | 20:14

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