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Manteltarifvertrag

7. August 2015 14:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Abweichungen vom Tarifvertrag

Unterliegt ein Betrieb, der Mitglied im DEHOGA- Verband ist, automatisch dem Dehoga-Manteltarifvertrag oder hat er die Möglichkeit der freien Gestaltung von Arbeitsvetrrägen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung.

7. August 2015 | 15:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratuschende,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

"Unterliegt ein Betrieb, der Mitglied im DEHOGA- Verband ist, automatisch dem Dehoga-Manteltarifvertrag."

Ihr gehe davon aus, dass sich die Frage auf Ihr Bundesland (Baden-Württemberg) bezieht.

1.
An tarifvertragliche Regelungen - bis auf betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen - ist ein Mitglied im DEHOGA-Verband gebunden, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist, die Vertragspartner des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 und 2 TVG ).

Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft, ist der Arbeitgeber an den Tarifvertrag nicht gebunden.

2.
Jeder Arbeitgeber im Hotel- und Gasttättengewerbe, auch derjenige, der nicht Mitglied im DEHOGA ist, ist jedoch an die tarifvertraglichen Regelungen gebunden, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde (§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG ).

"Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer."

Der von Ihnen genannte Manteltarifvertrag (MTV) ist für allgemeinverbindlich erklärt worden.
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/arbeitsrecht-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege.pdf?__blob=publicationFile Seite 20 oben

> Der Betrieb unterliegt damit automatisch dem MTV und darf von dessen Regelungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen (§ 4 Abs. 3 TVG ):

"Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

> Eine freie Gestaltung der Arbeitsverträge ist möglich, wenn der Tarifvertrag eine Abweichung vorsieht oder die arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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