Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider gilt nach dem Manteltarifvertrag BW für das Friseurhandwerk in der Tat folgendes:
"Bei der Berechnung dieser Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu dem selben Betrieb einzubeziehen. Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet."
Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
- 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Zwei Monate sind damit richtig.
Wenn Sie allerdings nachweisen können, mangels schriftlichem Arbeitsvertrag insbesondere nichts vom dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag gewusst zu haben, könnten Sie sich unter Umständen auf die drei Monate Kündigungsfrist berufen, da Ihnen der Arbeitgeber haften muss.
Ohne Anwalt wird man da aber kaum weiterkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen