Sehr geehrter Fragestellerin!
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
§ 9 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) regelt, dass die Zahnärztin Ersatz der Ihr entstandenen Auslagen für zahntechnische Leistungen verlangen kann. Wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, handelt es sich dabei um Kosten, die dem Zahnarzt bzw. der Zahnärztin entstehen.
Ein Vertrag mit dem Zahnlabor wird daher regelmäßig zwischen der Zahnärztin und dem Labor zustande kommen. Hierfür spricht in Ihrem Fall zudem noch, dass die Rechnungen des Labors auf die Zahnärztin ausgestellt sind.
Dies bedeutet auch, dass Sie bzw. Ihre Mutter keinen Vertrag mit dem Zahnlabor haben. Entsprechend könnten Sie auch keine direkten Ansprüche gegen das Zahnlabor geltend machen.
Der richtige Ansprechpartner für Sie ist damit weiterhin die Zahnärztin. Auf einen Verweis an das Labor müssen Sie sich aus den genannten Gründen nicht einlassen.
Ob tatsächlich ein Anspruch gegen die Zahnärztin besteht, wird davon abhängen, ob die Prothese bzw. die Anpassung der Prothese mangelhaft war. Hiervon wird nach dem Gutachten der Schlichtungsstelle wohl auszugehen sein.
Sie bzw. Ihre Mutter sollten die Zahnärztin daher unter Fristsetzung auffordern, den ausstehenden Betrag zu zahlen. Falls diese Frist verstreicht, wäre der Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Bedenken Sie bitte, dass die Beantwortung von Fragen auf diesem Portal Ihnen nur eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage ermöglichen soll. Durch das Weglassen oder Hinzufügen von Information kann sich die Beurteilung wesentlich verändern.
Freundlicher Gruß
G. Bischof
Rechtsanwalt