Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg schicken möchte ich, dass es auf Dauer nicht möglich ist, eine Ehe aufrecht zu erhalten, wenn einer der Ehepartner es nicht möchte. Sie können die Scheidung zwar herauszögern, aber nicht verhindern.
Zur Errechnung der Gegenstandswerte kann ich an dieser Stelle nichts sagen, da ich mangels näherer Sachverhaltskenntnisse keinen Einblick habe, woraus sich die Zahlen zusammensetzen. Selbst wenn ich Einblick hätte, würde das den Rahmen einer wie hier gegebenen Internet-Anfrage bei Weitem sprengen.
Offensichtlich ist das Mandat vor Umstellung auf das RVG zustande gekommen, da Sie noch von 10/10-Gebühren sprechen. Die Gebühren sind auf der Grundlage der angegebenen Streitwerte jedenfalls korrekt berechnet.
- Nach mehreren Wochen erhielt ich “meine heutige” Liquidation (kommen noch mehr?):
Da Sie schreiben, dass Sie erst das Mandat entzogen haben und dann die Rechnung kam, nehme ich an, es handelte sich um die Abschlussrechnung des Kollegen.
- Hat der Anwalt angesichts der völligen Unbrauchbarkeit seiner Arbeit Anspruch auf eine Gebühr?
Wenn die Arbeit eines Anwaltes unbrauchbar ist, besteht natürlich kein Gebührenanspruch. Es ist jedoch problematisch, festzustellen, wann dies der Fall ist. In Ihrem Fall ist meines Erachtens nicht eindeutig, dass seine Arbeit im Ergebnis unbrauchbar war, auch wenn ich gut verstehen kann, dass dies für Sie so aussehen muss. Der Kollege hat den Vortrag der Gegenseite bezüglich der Scheidungsgründe anerkannt, obwohl Sie genau das Gegenteil wollten. Die Scheidungsgründe sind für die Durchführung der Scheidung nicht mehr so erheblich wie früher, als es noch eine „Schuld-Scheidung“ gab, denn die Gründe wirken sich nur in wenigen Einzelfällen unterhaltsrechtlich überhaupt aus.
- Scheidungsfolgesachen sind nicht angefallen.
Dazu kann ich nichts sagen, da ich den Sachverhalt nicht kenne.
- War der Mandatsentzug unberechtigt?
Das Mandat entziehen können Sie als Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt. Hierzu sind Sie immer berechtigt.
- Darf die Kostenbasis, die u.a. Grundlage der Mandatserteilung war, bei selbstverschuldetem Entzug verlassen und um einen neuen Posten derart erheblichen Umfanges erweitert werden?
Auch hierzu kann ich noch nichts sagen, da es theoretisch sein kann, dass der Kollege Sie bezüglich aller abgerechneten Posten umfassend beraten hat, so dass die Kosten entstanden sind.
- Mir gegenüber wurde der Verdacht geäußert, dass der Mandatsentzug provoziert wurde, um problemlos einige schnelle Euros zu machen. Das aber darf doch wohl nicht wahr sein?!
Da es sehr schlechte „Publicity“ ist, einen Mandanten auf eine solche Weise zu verlieren, und da der Kollege befürchten muss, dass Sie diese Erfahrung vielen Menschen berichten, wäre er sehr unintelligent, wenn er auf diese Weise „einige schnelle Euros“ machen wollte. Aber ausschließen kann man das natürlich trotzdem nicht.
Was Sie auf jeden Fall tun sollten, ist, die Anwaltskammer über den Kollegen zu informieren.
Und da Sie ohnehin bereits anwaltlich beraten werden, rate ich Ihnen, alle die Fragen, die ich jetzt nicht beantworten konnte, mit dem jetzt beauftragten Kollegen zu besprechen, denn dieser kennt alle Fakten.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
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