Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen Maklervertrag für die Vermittlung eines Vertrages abgeschlossen. Der Makler hat Anspruch auf den Lohn, wenn der entsprechende Vertrag zustande gekommen ist.
2. Der Makler muss über alle den Vertrag betreffenden bekannten und tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss maßgeblich sind. Wie weit diese Pflicht reicht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, BGH NJW, 00, 3642). Sie haben vorgetragen, dass zu der Wohnung von Haus aus keine Garage dazu gehört hat. Jedoch haben Sie vor Zeugen deutlich gemacht, dass Sie eine Garage brauchen. Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie Sie Ihren Wunsch geäußert haben und wie sich das nachweisen lässt. Wenn Sie ganz klar gemacht haben, dass Sie die Wohnung nicht ohne eine Garage im selben Haus kaufen möchten, hätten Sie Aussichten auf eine Minderung. Das aber auch nur dann, wenn der Makler vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihnen nicht gesagt hat, dass die Garage des Verkäufers nun auch nicht zum Mieten zur Verfügung steht aufgrund des Eigenbedarfs.
3. Für eine verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten müssten sämtliche relevanten Tatsachen ermittelt werden. Nach der momentanen Schilderung habe ich Zweifel an dem Erfolg. Wenn der Makler tatsächlich davon ausging, dass Sie die Garage mieten können und Sie nichts Gegenteiliges nachweisen können, wird es schwierig werden. Da im Kaufvertrag selbst auch nie eine Garage mitverkauft werden sollte und auch der Mietvertrag für die Garage anscheinend im Termin nicht besprochen wurde, habe ich vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen/des Sachverhalts Zweifel am Erfolg der Minderung. Etwas anderes wäre es, wenn der Maklervertrag auch den Abschluss des Mietvertrages mit umfasst hat und die Berechnung des Maklerlohns den Abschluss des Mietvertrages beinhaltet hat. Sollte das so sein, wären die Erfolgsaussichten für eine Minderung gut, da der Vertrag offensichtlich nicht zustande gekommen ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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