Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt, dass derjenige der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen hat, vgl. § 823 Abs. 1 BGB
. Dies gilt aber nur dann, wenn der Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden ist. Wenn etwa eine vertragliche oder konkludente Einwilligung vorliegt, die ggf. vom Voreigentümer Ihres Hauses abgegeben worden ist und die Sie als dessen Rechtsnachfolger bindet, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus. Ebenso kann es als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB
angesehen werden, wenn die Garage bereits vor dem Gartenhaus da war und auch stets zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt worden ist - auch dann würde ein Anspruch ausscheiden.
Sofern aber keine Hinderungsgründe vorliegen sollten, können Sie ggf. Schadenersatz- udn auch Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1
, 862 BGB
geltend machen.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere dürfte ein Ortstermin nötig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Das Gartenhaus war vor der Garage da. Wäre ein Verzicht unseres Voreigentümers auf die 1,5 meter abstand zu seinem/sprich jetzt unserem Grundstück was auch im Baulastenverzeichnis eingetragen wurde als so eine konkluende vereinbarung zu werten.?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Vielen Dank für die Klarstellung - ich war wegen der Formulierung "obwohl die Garage schon länger da ist" unschlüssig, welches Gebäude zuerst errichtet worden ist. Somit kann ein widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB
aus diesem Grund ausgeschlossen werden.
Der Verzicht Ihres Voreigentümers auf die Einhaltung des Abstands kann dagegen womöglich als Zustimmung angesehen werden. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Prüfung aller Unterlagen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt