Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Risse am gemauerten Gartenhaus durch Nachbars Garage

| 29. Juli 2020 12:18 |
Preis: 48,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Guten Tag, wir haben vor ca. 3 Jahren ein Haus gekauft, zu welchem auch ein ehemaliger Stall, gemauert ca12 bis 15qm gehört, der als Gartenhaus dient. Dieses Gartenhaus steht auf Grenze, an den der Nachbar eine Doppelgarage angesetzt hatte. Dies aber schon in den siebzigern. An die Stelle seines ehem. Stalles, der direkt an unserem Gartenhaus angebaut wurde.Die Risse waren zu dem Zeitpunkt des Kaufs vor 3 Jahren schon da und wir haben dass als gegeben hingenommen und in Eigenregie geschlossen. Jetzt konnten wir aber beobachten, dass durch das ständige Befahren der Doppelgarage dieser Prozess weiter geht.,.mittlerweile so stark, dass der Türrahmen völlig verzogen und die Tür nicht mehr zu schliessen ist. wir haben schon zusätzliche Stützbalken einziehen lassen.Und jetzt die Frage: Aus unserer Sicht wird das Gartenhaus extrem durch den Nachbarn geschädigt und immer mehr. Was können wir hier tun um unser Recht zu wahren. Ausgehend vom Verursacherprinzip müsste der Nachbar für die Beseitigung der Mängel aufkommen, obwohl die Garage schon länger da ist, oder nicht?
vielen Dank und viele Grüsse
Martin R.

29. Juli 2020 | 14:29

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich gilt, dass derjenige der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen hat, vgl. § 823 Abs. 1 BGB . Dies gilt aber nur dann, wenn der Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden ist. Wenn etwa eine vertragliche oder konkludente Einwilligung vorliegt, die ggf. vom Voreigentümer Ihres Hauses abgegeben worden ist und die Sie als dessen Rechtsnachfolger bindet, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus. Ebenso kann es als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB angesehen werden, wenn die Garage bereits vor dem Gartenhaus da war und auch stets zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt worden ist - auch dann würde ein Anspruch ausscheiden.

Sofern aber keine Hinderungsgründe vorliegen sollten, können Sie ggf. Schadenersatz- udn auch Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 , 862 BGB geltend machen.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere dürfte ein Ortstermin nötig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2020 | 14:38

Das Gartenhaus war vor der Garage da. Wäre ein Verzicht unseres Voreigentümers auf die 1,5 meter abstand zu seinem/sprich jetzt unserem Grundstück was auch im Baulastenverzeichnis eingetragen wurde als so eine konkluende vereinbarung zu werten.?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2020 | 14:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Vielen Dank für die Klarstellung - ich war wegen der Formulierung "obwohl die Garage schon länger da ist" unschlüssig, welches Gebäude zuerst errichtet worden ist. Somit kann ein widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB aus diesem Grund ausgeschlossen werden.

Der Verzicht Ihres Voreigentümers auf die Einhaltung des Abstands kann dagegen womöglich als Zustimmung angesehen werden. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Prüfung aller Unterlagen möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2020 | 20:16

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Mit der Antwort konnte ich nun einordnen, dass die damalige Zusage unseres Voreigentümers in diesem Punkt, für mich als Rechtsnachfolger Auswirkungen hat. Das war mir so nicht klar. Schaden ist wohl nicht gleich Schaden. Ja blöd für uns aber somit ist für uns die Sachlage jetzt geklärt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Juli 2020
4,6/5,0

Mit der Antwort konnte ich nun einordnen, dass die damalige Zusage unseres Voreigentümers in diesem Punkt, für mich als Rechtsnachfolger Auswirkungen hat. Das war mir so nicht klar. Schaden ist wohl nicht gleich Schaden. Ja blöd für uns aber somit ist für uns die Sachlage jetzt geklärt.


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht