Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Maklerprovision und Mietminderung

2. November 2011 11:10 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

Wir haben einen Besichtigungstermin mit einem Makler vereinbart und diesen auch wahrgenommen. Dabei waren weitere Interessanten anwesend. Es handelte sich um die Besichtigung in einem Neubaukomplex mit 400 Zimmern – Es wurden einzelne Zimmer in 2er und 5er Wohngemeinschaften vermietet.
Wir schauten uns ein Zimmer in einer 5er WG an (Ausrichtung der Fenster: Westen und zum Hof).
Bei der Besichtigung sagte uns der Makler, dass er nur ausschließlich Zimmer zeige, die auch wirklich noch frei sind und dass es nur noch 1 Zimmer in einer 5er WG mit Bad en Suite gab. (Hintergrund: Die Preise für die Zimmer varieren leicht, stockwerksabhängig, qm, etc.).
Mietbeginn sollte der 01.10 sein.

Punkt 1:
Bei der Wohnungsübergabe standen wir nun plötzlich in einer ganz anderen Wohnung. Die Ausrichtung der Fenster ist nun nach hinten raus (ruhiges Wohngebiet und eine Baustelle, sowie Ausrichtung Norden / somit kein Sonnenlicht).
Bei der Besichtigung wurde gesagt, dass eine Mikrowellen/Backofenkombination vorhanden ist. Es existiert aber lediglich eine Mikrowellen/Grillkombination.
Bei der Besichtigung wurde gesagt, dass zum Einzug ausreichend Münzwaschmaschinen und -trockner vorhanden sind.Diese seien jederzeit verfügbar. Der Betrag stünde noch nicht fest liege aber wohl bei 1-2 Euro. Seit dem 21.10 sind nun 2 Waschmaschinen und 2 Trockner vorhanden. Preis beträgt 3 Euro pro Wäsche und 3 Euro pro Trockengang. Der Raum ist zur Zeit nur von ca. 6-18 Uhr betreten (Vor dem 21.10 ließ sich der Raum gar nicht betreten).
Frage: Inwieweit lässt sich die Maklerprovision anfechten? Welcher Punkt ist entscheidend?

Punkt 2:
Im Mietvertrag unter §1 – Mieträume steht unter „Sonstige Räume" „Waschraum mit Münzwaschautomaten".Wie bereits geschrieben waren diese erst ab 21.10 vorhanden. Auf Frage beim Vermieter kommt als Antwort:
„Die Waschküche die Ihnen im Haus zur Verfügung steht wird von einer externen Wäscherei betrieben und ist somit ein normaler Mieter im Haus. Dieses Angebot direkt im Haus Ihre Wäsche zu waschen ist somit ein zusätzlicher Luxus der nicht in jedem Studentenwohnheim zur Verfügung steht. Die Öffnungs- und Schließzeiten sind somit Sache des Betreibers bzw. des Mieters der Räumlichkeiten. Wir haben auf diese keine Einwirkungen. Sie haben in Ihrem Mietvertrag lediglich den Bestandteil einer gemeinschaftlich Nutzbaren Waschküche zugesichert bekommen. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ist hier nicht enthalten. Ein Minderung der Miete schließt sich aus diesen Gründen somit aus."
Frage: Inwieweit und in welcher Höhe ist hier eine Mietminderung durchzusetzen?

Punkt 3:
Zu meiner Wohnung habe ich einen Stellplatz für 25 Euro/Monat gemietet. Dieser war bis zum 20.10. als Behindertenparkplatz ausgewiesen. Auf Nachfrage beim Makler müsse dies aus baurechtlichen Gründen so sein und wird nach der Abnahme der Außenanlage entfernt. Dies geschah auch.
Der Makler sagte mir auch eine Anbringung der Parkplatzbeschriftung bis 07.10. zu. Dies geschah bis heute nicht, so dass ich meinen Parkplatz wegen Fremparkern oft nicht nutzen kann.
Frage: Inwieweit lässt sich die Miete für den Stellplatz zurückfordern. Wie sieht es mit Schmerzensgeld oder Ähnlichem aus, da ich in dieser Zeit oft Gelächter ertragen musste.

Vielen Dank im Vorraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.Die Maklerprovision ist fällig und entstanden, auch wenn hier besichtigtes Objekt und angemietetes Objekt differenzieren. Ggfs. kommt eine Anfechtung wegen (arglistiger ) Täuschungf in Betracht. Der Makler haftet aber wegen Verletzung seiner Aufklärungspflichten, wenn ihm ersichtlich war,dass Ihnen das Zimmer Ausrichtung gen Westen für Sie von entscheidender Bedeutung war und ein solches beispielsweise gar nicht mehr verfügbar war.
Im Ergebnis sollten Sie mit Ihren Schadenersatzsanprüchen mit dem Anspruch des Maklers auf das Maklerhonorar aufrechnen und hilfsweise den Vertrag anfechten. Schadenersatz besteht sicherlich in der Höhe der Provision. Der Makler haftet nach BGH DWW 1988, 1976 für unzutreffende Anpreisungen. ebenso LG Hamburg MDR 59,572 .
Haben Sie Zeugen für die Aussagen des Maklers.
2. Ich sehe hier keine Möglichkeit der Mietminderung. Eine Mietminderung setzt immer eine nicht nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung voraus. Dies ist hier nicht gegeben bzw. sehe ich hier keine Anhaltspunkte. Im Übrigen liegt keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung des Vermieters vor. Etwas anderes wäre es dann, wenn die Äußerungen des maklers dem Vermieter zuzurechnen sind. Da haben Sie aber ein Beweisproblem.

3. Falls Sie Ihren Stellplatz nicht wie mietvertraglich vereinbart nutzen können, können Sie den Mietzins mindern (hier 100 %)bzw. zurückverlangen. Schmerzensgeld gibt es in Mietfällen gemäß § 536 a I Alt. 1 BGB verschuldensunabhängig gegen einen Vermieter, der für Folgen der bereits anfänglich bestehenden Mängel einer Wohnung verantwortlich ist. Dies sehe ich hier nicht, wenn der Stellplatz als Behindertenstellplatz baurechtlich ausgewiesen werden musste.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2011 | 17:58

Hallo und herzlichen dank für Ihre Ausführungen.

Wir (2 Personen) haben die Wohnung gemeinsam besichtigt, so dass ein Zeuge vorhanden wäre. Es waren noch andere Leute vor Ort, die aber nicht direkt mit in dem Zimmer waren und sich an den Sachverhalt sicher nicht mehr erinnern können.

D.H. wenn ich das Zimmer besichtige und der Makler vorher gesagt hat, dass er nur noch Zimmer zeigt die auch noch frei sind und ich dann bei der Besichtigung sage wie schön ich es finde, dass man dann gemütlich nach der Arbeit in der Abendsonne sitzen kann wegen der bodentiefen Fenster und er mich dann nicht darauf aufmerksam macht, dass dies hier gezeigte aber gar nicht vorhanden ist (aus welchen Gründen auch immer, z.b. weil er das Zimmer verwechselt hat), liegt eine Täuschung bzw Verletzung der Aufklärungspflicht vor?

In diesem Falle würde ich ein Schreiben mit einer Schadenersatzforderung in Höhe der Provision aus den genannten Gründen aufsetzten, gegebenenfalls zeugen bennen, etc. Wenn er damit einverstanden ist und mir den Betrag überweist, ist ja alles ok. Wenn nicht, kann ich den Betrag dann einklagen und wie hoch stehen die Erfolgschancen?

Was würde es in etwa kosten, dieses Schreiben (Schadenersatzforderung) durch einen Anwalt schreiben und zustellen zu lassen, da dieses vermutlich mehr Wirkung zeigen wird?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2011 | 19:13

Ja, in dem Verhalten des Maklers liegt eine (bewusste) Täuschung vor.
Die Berechnung der Anwaltskosten richtet sich nach dem RVG und der Höhe des Streitwertes. Hier könnten wir das Schreiben für 180,-- € (brutto) fertigen. Bitte überlassen Sie uns sodann die Unterlagen.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER