Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.Die Maklerprovision ist fällig und entstanden, auch wenn hier besichtigtes Objekt und angemietetes Objekt differenzieren. Ggfs. kommt eine Anfechtung wegen (arglistiger ) Täuschungf in Betracht. Der Makler haftet aber wegen Verletzung seiner Aufklärungspflichten, wenn ihm ersichtlich war,dass Ihnen das Zimmer Ausrichtung gen Westen für Sie von entscheidender Bedeutung war und ein solches beispielsweise gar nicht mehr verfügbar war.
Im Ergebnis sollten Sie mit Ihren Schadenersatzsanprüchen mit dem Anspruch des Maklers auf das Maklerhonorar aufrechnen und hilfsweise den Vertrag anfechten. Schadenersatz besteht sicherlich in der Höhe der Provision. Der Makler haftet nach BGH DWW 1988, 1976 für unzutreffende Anpreisungen. ebenso LG Hamburg MDR 59,572
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Haben Sie Zeugen für die Aussagen des Maklers.
2. Ich sehe hier keine Möglichkeit der Mietminderung. Eine Mietminderung setzt immer eine nicht nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung voraus. Dies ist hier nicht gegeben bzw. sehe ich hier keine Anhaltspunkte. Im Übrigen liegt keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung des Vermieters vor. Etwas anderes wäre es dann, wenn die Äußerungen des maklers dem Vermieter zuzurechnen sind. Da haben Sie aber ein Beweisproblem.
3. Falls Sie Ihren Stellplatz nicht wie mietvertraglich vereinbart nutzen können, können Sie den Mietzins mindern (hier 100 %)bzw. zurückverlangen. Schmerzensgeld gibt es in Mietfällen gemäß § 536 a I Alt. 1 BGB
verschuldensunabhängig gegen einen Vermieter, der für Folgen der bereits anfänglich bestehenden Mängel einer Wohnung verantwortlich ist. Dies sehe ich hier nicht, wenn der Stellplatz als Behindertenstellplatz baurechtlich ausgewiesen werden musste.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo und herzlichen dank für Ihre Ausführungen.
Wir (2 Personen) haben die Wohnung gemeinsam besichtigt, so dass ein Zeuge vorhanden wäre. Es waren noch andere Leute vor Ort, die aber nicht direkt mit in dem Zimmer waren und sich an den Sachverhalt sicher nicht mehr erinnern können.
D.H. wenn ich das Zimmer besichtige und der Makler vorher gesagt hat, dass er nur noch Zimmer zeigt die auch noch frei sind und ich dann bei der Besichtigung sage wie schön ich es finde, dass man dann gemütlich nach der Arbeit in der Abendsonne sitzen kann wegen der bodentiefen Fenster und er mich dann nicht darauf aufmerksam macht, dass dies hier gezeigte aber gar nicht vorhanden ist (aus welchen Gründen auch immer, z.b. weil er das Zimmer verwechselt hat), liegt eine Täuschung bzw Verletzung der Aufklärungspflicht vor?
In diesem Falle würde ich ein Schreiben mit einer Schadenersatzforderung in Höhe der Provision aus den genannten Gründen aufsetzten, gegebenenfalls zeugen bennen, etc. Wenn er damit einverstanden ist und mir den Betrag überweist, ist ja alles ok. Wenn nicht, kann ich den Betrag dann einklagen und wie hoch stehen die Erfolgschancen?
Was würde es in etwa kosten, dieses Schreiben (Schadenersatzforderung) durch einen Anwalt schreiben und zustellen zu lassen, da dieses vermutlich mehr Wirkung zeigen wird?
Viele Grüße
Ja, in dem Verhalten des Maklers liegt eine (bewusste) Täuschung vor.
Die Berechnung der Anwaltskosten richtet sich nach dem RVG und der Höhe des Streitwertes. Hier könnten wir das Schreiben für 180,-- € (brutto) fertigen. Bitte überlassen Sie uns sodann die Unterlagen.