Mietminderung bei Drogengeschäften in einer Wohnanlage
| 16.09.2014 16:58
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Zusammenfassung: Wenn in einer Wohnanlage gedealt wird, kann dies den Mieter zu einer angemessenen Mietminderung berechtigen, wenn er dies dem Vermieter rechtzeitig angezeigt hat und für diese erkennbar war, gegen welchen Mieter er vorgehen musste. Am Sichersten ist die Weiterzahlung der Miete unter Vorbehalt.
Sehr geehrte Damen und Herren RAe,
bitte um Beurteilung der Erfolgschancen in einem Rechtsstreit um Mietminderung aufgrund folgenden Sachverhalts:
Die Vermieterin unserer Seniorenwohnanlage duldete monatelang illegale Rauschgiftgeschäfte mit entsprechendem Publikumsverkehr eines jüngeren Untermieters.Obwohl die Vermieterin sowohl von den Mietern als auch vom Mieterschutzverein schriftlich auf die Fürsorgepflicht des Vermieters ,der für störungsfreie Wohnverhältnisse verantwortlich ist,hingewiesen wurde,wobei die Mieter eine offizielle Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeregt hatten,wurde dieses Anliegen von der Vermieterin völlig ignoriert mit dem Hinweis,die Mieter,denen der Name des Drogendealers bekannt ist, mögen diese Anzeige in Eigeninitiative erstatten.Unter diesen Umständen ,angesichts nachgewiesener Pflichtverletzung der Vermieterin haben wir die Miete bis zur Beseitigung der Störung(unter Vorbehalt) gekürzt,und notgedrungen Kontakt mit der Polizei aufgenommen,die den Dealer am 2.9.14 festgenommen,und die Drogenszene aufgelöst hat.
Bitte daher um Beantwortung folgender Frage:Haftet die Vermieterin wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflichten,wenn ihr der Name des unschwer zu ermittelnden Drogendealers angeblich unbekannt ist,und daher auf eine Strafanzeige gegen Unbekannt verzichtet,oder darf sie die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung in der Wohnanlage den vertragstreuen Mieter überlassen ,wohl wissend,dass diese sich auf eine Konfrontation mit der gewaltbereiten Drogenszene nicht einlassen werden,mit der Folge,dass der Drogendealer ungehindert seinen kriminellen Geschäften nachgehen kann,und der Vermieterin auf Kosten der alten und gebrechlichen Bewohnern ein solventer Mieter und Untermieter erhalten bleibt..
Mit freundlichen Gruß
Einsatz editiert am 16.09.2014 17:00:43