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Maklerprovision ohne schriftlichen vertrag

| 19. August 2021 12:09 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Habe Ende Juni über einen Immobilienmakler eine Wohnung vermittelt bekommen, im Mietvertrag stand eine Mietdauer von einem Jahr. Maklerprovision bezahlte der Auftragsgeber. Mietverhältnisbeginn war der 01.07. Die Wohnung wurde jedoch nie bezogen. am 03.07 wurde das Mietverhältnis wieder gekündigt und auch ein Wiederspruch geschrieben. Nach mündlicher Absprache wurde ich aus dem Mitverhältnis entlassen bei einer erfolgreichen Suche nach einem Nachmieter was sehr schnell gelang. Um den Nachmieter habe ich mich persönlich gekümmert und auch die Termine organisiert. Beim Übergabetermin war die Immobilienmaklerin Anwesen und sie Kümmerte sich um die Mietverträge mit dem Nachmieter. Für die Abwicklung und Mietvertragsabwicklung wurde mir jetzt eine Kaltmiete plus Nebenkosten und Steuer in Rechnung gestellt. Ein Maklervertrag wurde nie geschlossen.
Es wurde über eine Aufwandsentschädigung gesprochen über den Mehraufwand durch die Umstände die ich verursacht habe aber nie direkt was zugestimmt. Die Maklerin übt jetzt druck aus und besteht auf die volle Summe von 829€
ist das rechtens?
Wie soll ich mich verhalten?
Was für Rechte habe ich?
Was kann im schlimmsten Fall passieren?

19. August 2021 | 12:38

Antwort

von


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37154 Northeim
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Einen vertraglichen Anspruch gegen Sie in der geltend gemachten Höhe sehe ich hier zunächst nicht.

Für dessen Bestehen wäre die Gegenseite beweispflichtig, nach Ihrer Schilderung ist hier eine entsprechende Einigung über eine Zahlung für den Mehraufwand aber nicht erfolgt.

Wenn Ihr Verhalten rund um den Vertragsschluss als Pflichtverletzung zu wärten wären, etwa weil kein ausreichender Grund für die Nichtanmietung vorlag, könnte die Gegenseite jedoch ggf Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.

Hierzu müsste die Gegenseite jedoch einen entsprechenden Schaden erlitten haben und diesen nachweisen können. Dies scheint nicht ausgeschlossen, ob dieser jedoch über der Summe von einer Monatsmiete oder nicht liegen würde, ist aus der Ferne nur sehr eingeschränkt zu beurteilen.

Insofern könnten Sie die Gegenseite zunächst auffordern, den der Forderung zugrunde liegenden Vertragsschluss oder einen kausalen Schadenseintritt nachzuweisen.

Das Schlimmste was hier passieren könnte wäre entweder, dass die Gegenseite den Eintritt eines Schadens/Mehraufwandes nachweisen kann der diesen Betrag übersteigt, auch wenn hiervon aus der Ferne eher nicht auszugehen sein wird, oder dass Sie die getroffene Absprache nicht beweisen können und die Gegenseite Sie aus Verärgerung doch nicht aus dem Vertrag entlässt.

Wie ich Sie verstehe, gibt es hierzu keine schriftlichen Beweise. Bei einem solchen Vorgehen würde die Gegenseite aber natürlich auch eine Pflichtverletzung gegen den Neumieter begehen, da Sie ja den Vertrag nicht erfüllen kann wenn die Wohnung noch an Sie vermietet ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. August 2021 | 08:25

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