Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist es so, dass auch der Hausverwalter einer WEG- Gemeinschaft grundsätzlich als Verkaufsmakler auftreten kann. Unproblematisch ist dies vor allem in den Fällen, wo eine Zustimmung zum Verkauf durch den Hausverwalter im Gemeinschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, hier kann der Verwalter unproblematisch makeln und Provision verlangen.
In den Fällen in denen im Gemeinschaftsvertrag die Zustimmung des Verwalters vorgesehen ist, wird grundsätzlich § 654 BGB
angewendet, der Makler gilt als mit dem Verkäufer verflochten und kann keine Provision beanspruchen. Allerdings keine Regel ohne Ausnahmen: Hätte der Makler von vornherein im Exposè und der reservierungsvereinbarung sowie noch einmal im notariellen Vertrag auf seine Doppelstellung hingewiesen, hätte ein wirksamer Maklerlohn vereinbart werden können. Der Nachweis der Aufklärung und Offenlegung obliegt dem Makler.
Um Einschätzen zu können, ob sie den Maklerlohn schulden, muss zunächst Einblick in den Gemeinschaftsvertrag genommen werden. Ist hier die Zustimmung des Maklers zu Kaufverträgen über die Immobilie vorgesehen, so obliegt es dem Makler zu beweisen, dass er sie von vornherein aufgeklärt hat, sonst ist sein Provisionsanspruch nach § 654 BGB
verwirkt. Sollte im der Nachweis der Aufklärung über die Doppeltätigkeit von Anfang an gelingen oder seine Zustimmung laut Gemeinschaftsvertrag nicht notwendig sein, so hat er Anspruch auf die vereinbarte Provision.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Der Verwalter ist aber zugleich Verwalter des Wohneigentums (MIETVERWALTER); d.h der Eigentümer übernimmt weder Aufgaben der Vermietung, Mieteinnahmen und Nebenkostenabrechnungen mit dem Mieter. (s.o. zur Beschreibung der Tätigkeit). Hierzu hatte ich folgendes gefunden:
Der Verwalter von Wohnraum:
Wird dieser Verwalter tätig, um Wohnungen nachzuweisen bzw. Wohnungsmietverträge zu vermitteln, darf und kann er gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2
Wohnungsvermittlungsgesetz eine Provision für seine Tätigkeit vom Mieter nicht nehmen. Dieser Verwalter ist zwingend von der Provision ausgeschlossen. d.h. er kann auch nicht bei Aufklärung über seine Verwalterstellung eine Provision mit dem Mieter wirksam vereinbaren.
bzw.:
Aber auch der Mietverwalter, der den betreffenden Wohnraum verwaltet, darf für dessen Vermittlung keine Provision fordern, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).
Lieber Fragesteller,
was sie gefunden haben ist absolut richtig, bezieht sich aber lediglich auf die Vermittlung von MIETwohnungen. Sie haben aber nicht gemietet sondern gekauft, so dass eine andere Konstellation vorliegt.
Nur bei Mietvermittlungen darf der Verwalter keine Provision nehmen, bei Wohnungskäufen sieht dies leider anders aus.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow