Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Nach § 652 BGB
ist der Maklervertrag ein Vertrag, durch den der Auftraggeber, der den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, unter der Voraussetzung des Zustandekommens dieses Vertrages, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss bzw. für die Vermittlung des Vertrages eine Vergütung verspricht.
Erst einmal sind also nicht Sie diejenige, die die Maklercourtage zu zahlen hat, sondern der Auftraggeber, in diesem Fall Ihr Bruder.
Ebenso dürfte die Maklerin keinen Anspruch haben, da sie eine Vermittlungstätigkeit nachweisen muss. Ihren Ausführungen zufolge gab es nie eine Vermittlungstätigkeit, vielmehr ist die Maklerin erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgetaucht.
Nicht ganz verständlich ist mir Ihre Beteiligung an der Erbengemeinschaft. Ich habe Sie so verstanden, dass Sie Teil der Erbengemeinschaft sind und von der Rest-Erbengemeinschaft das Haus erworben haben. Das würde allerdings nur dahingehend etwas ändern, dass möglicherweise die Erbengemeinschaft eine Courtage zu zahlen hätte. Dies dürfte dann aber auch daran scheitern, dass die Maklerin keine wie auch immer geartete Vermittlungstätigkeit nachweisen könnte.
Die einzige Unwägbarkeit, die am Ende verbleibt, ist der Vertrag selbst, in welchem Sie sich zunächst zur Zahlung der Courtage bereit erklärt hatten. Diesbezüglich kann ohne eine genaue Prüfung des Vertrages und der begleitenden Umstände keine abschließende Beurteilung abgegeben werden. Sollte in dem Vertrag die Zahlung einer Courtage zu Ihren Lasten vereinbart worden sein, müsste man über eine Anfechtung nachdenken (wenn diese nicht bereits in der Aufforderung zur Rückabwicklung zu sehen ist). Diesbezüglich sollten Sie in jedem Fall die Hilfe eines Kollegen in Anspruch nehmen. Gerne können Sie sich natürlich auch an unsere Kanzlei wenden.
Die Frage, ob eine Haftung der Maklerin in Betracht kommt, würde erst interessant, wenn schon der Maklervertrag ordnungsgemäß zustande gekommen wäre und die Zahlung der Courtage tatsächlich auf Sie abgewälzt wurde. Dann allerdings bestünde bei einer fehlerhaften Belehrung (in Ihrem Fall bei gar keiner Belehrung) eine Haftung der Maklerin.
Insgesamt kann ich Ihnen nur dringend raten, sich an einen Kollegen zu wenden und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Erst dann werden Sie eine abschließende Beurteilung Ihrer Erfolgsaussichten erhalten. An dieser Stelle kann jedoch soviel gesagt werden, dass durchaus Erfolgsaussichten bestehen, die Zahlung der Maklercourtage mit Erfolg zu verweigern.
Wie erwähnt, können Sie sich gerne jederzeit für eine weitere Beratung auch telefonisch an unser Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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