Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist der Makler Nachweis- oder Vermittlungsmakler ( oder beides ).
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler bewusst auf die Willensentschließung des Vertragspartners einwirkt, in der Regel geschieht dies durch Verhandlungen.
Eine solche Tätigkeit lag hier offensichtlich nicht vor.
Nicht richtig ist allerdings, dass der Makler zwingend Verhandlungen geführt haben muss oder an der Besichtigung teilgenommen hat.
Der sog. Nachweismakler gibt Ihnen die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages, d.h. Sie werden durch Ihn in die Lage versetzt, konkrete Verhandlungen mit dem Verkäufer zu führen ( BGH NjW 2005, 754 ).
Dabei können sogar das nachgewiesene Objekt und der Auftraggeber bekannt sein, wenn der Makler zusätzliches Informationsmaterial liefert, die den Auftrageber veranlassen, sich um das Objekt zu bemühen.
In Ihrem Fall stellt sich aber vielmehr die Frage, ob überhaupt ein Maklervertrag zustande kam.
Erforderlich dafür ist, dass die die Maklerdienste entgegengenommen haben und dabie wußten, dass bei einem Abschluss des Hauptvertrages eine Vergütung fällig wird.
Dafür genügt es nach höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht ( mehr ), wenn Sie nur auf eine Annonce hin bei dem Makler angefragt haben. Ein Maklervertrag könnte dann zustande gekommen sein, wenn in damaliger Zeitungsanzeige die Provisionshöhe bestimmt war, Ihr Anruf beim Makler als Angebot zu sehen ist und der Rückruf der Maklerin als Annhame.
Sollte in damaligem Zeitungsinserat alleridngs keine Provision verzeichnet worden sein, ist mangels Kenntnis der Vergütung kein Maklervertrag zustande gekommen ( BGH NJW., 2005, 3779, abrufbar unter www. bundesgerichtshof.de, AZ III ZR 393/04
).
Entscheidend wird in Ihrem Fall somit dier Frage sein, ob Sie Kenntnis von der Vergütung der Maklerin hatten, d.h. entweder durch das Inserat oder durch das persönliches Gespräch.
Ist dies der Fall, wird die Provision fällig, da die Maklerin durch die Weitergabe der Adresse Ihnen die Möglichkeit zum Vertragsschluss eröffnet hat.
Das deutsche Maklerrecht ist allerdings „case law". Es gibt eine Vielzahl von Einzelfallrechtssprechung, die ständig durch den Bundesgerichtshof weiterentwicklet wird.
Insofern kann im Rahmen dieser Online- Frage lediglich eine erste rechtliche Orientierung erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen diese erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundliche Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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