Gerne zu Ihrer Frage:
Wenn sie "notgedrungen zugestimmt haben", ist im Prinzip ein Maklervertrag zustande gekommen, insbesondere auch deshalb, wenn er "immer versucht hat , einen Käufer zu finden, der keinen Eigenbedarf anmeldet. Für letzteres wäre er aber beweispflichtig, das Sie schreiben "der Makler hat auch angeblich in unserem Sinne verhandelt. Der Makler hat mithin erfolgreich "vermittelt", was generell ausreicht.
Bleibt deshalb lediglich die Frage zu erörtern, ob die notgedrungene Zustimmung die " neg. Qualität", besser die Unwertschwelle eines Tatbestand überschritten hat, der eine Anfechtung (§ 123 BGB
) ermöglichte oder gar die Nichtigkeit nach § 138 Absatz 2 BGB
zur Folge hätte.
Das ist letztlich Tatfrage, die ich hinsichtlich § 138 Absatz 2 BGB
"Zwangslage" deshalb noch nicht erkennen kann, weil Sie schreiben "Daraufhin habe ich mir eine Finanzierung durchrechnen lassen und bin zu der Entscheidung gelangt, diese unsere Mietwohnung selbst zu kaufen und habe dies dem Makler mitgeteilt." Das sind Indizen, die gegen die "Ausbeutung einer Zwangslage" sprechen.
Und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
würde voraussetzen, dass der Makler Sie bewusst getäuscht hat und dass Sie entsprechend Ihrer Beweislast das auch beweisen könnten. In dem Fall müsste die Anfechtung nach § 124 Absatz 1 BGB
"binnen Jahresfrist" erfolgen.
Abschießend sollten Sie aber ein Auge auf den Maklerlohn werfen, der mangels besonderer Vereinbarung mit Ihnen möglicherweise nur der "taxmäßige Lohn" wäre, mangels einer Taxe der "übliche Lohn", § 653 Absatz 2 BGB
.
Hier sehe ich dann durchaus noch einen Verhandlungsspielraum zu Ihren Gunsten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen