Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für die Frage, ob der Makler von Ihnen eine Provision verlangen kann, kommt es tatsächlich nicht darauf an, ob noch ein Auftragsverhältnis zur Verkäuferin bestanden hat. Weder 1a noch 1d spielen also eine Rolle. Die Punkte 1b und c dagegen schon. Die Tätigkeit des Maklers muss ursächlich sein für das spätere Geschäft. Wenn also mitgeteilt wird, dass ein Verkauf nicht (mehr) möglich ist und auch kein Kontakt zum Verkäufer hergestellt wird, bestehen erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers für das spätere Geschäft.
2. Diese Idee hilft Ihnen leider nicht. Bei engen Verwandschaftsverhältnissen wird vom Bundesgerichtshof eine Personenidentität zwischen Käufer und demjenigen, der den Maklervertrag geschlossen hat, unterstellt.
3. Auch im Rahmen des Vertrages ist für den Provisionsanspruch zwingend vorauszusetzen, dass die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers gegeben ist. Wie schon unter 1 erläutert, bestehen in Ihrem Fall hieran erhebliche Zweifel, so dass es auf die Klausel über die Laufzeit gar nicht erst ankommt. Ihre Schilderungen lassen jedoch vermuten, dass der Maklervertrag in diesem Punkt unwirksam ist, weil er Sie im Vergleich zur gesetzlichen Regelung deutlich benachteiligt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Busch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich möchte allerdings noch etwas ergänzend hinzufügen:
Die Adresse des Grundstücks hatte ich zwar schon vom Makler bekommen, allerdings nicht die Kontaktdaten des Eigentümers. Es war mir also nicht möglich mit den Informationen des Maklers mit dem Eigentümer in Kontakt zu treten, sondern nur wie geschildert durch eigene Recherche (Nachbarin und Internet)
Frage: Ändert sich durch die Adressangabe des Objekts durch den Makler der Sachverhalt oder bleibt es bei Ihrer Vermutung, dass der Maklervertrag in diesem Punkt unwirksam ist?
Vielen Dank nochmals für Ihre klar und präzise und vor allem für uns Nichtjuristen verständlichen Antworten.
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Hier liegt nun tatsächlich eine schwierig zu beurteilende Situation vor, die in einem streitigen Verfahren von einem Gericht zu würdigen wäre. Außer dem Annoncieren des Objektes jedoch, hat der Makler nichts für das Zustandekommen des Vertrages getan Die Chancen also, dass ein Gericht die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit als eher gering und nicht ausreichend ansieht halte ich für höher als diejenige, dass ein Gericht Sie zur Zahlung der Provision verurteilen wird.
An meiner Einschätzung zum Inhalt des Vertrages ändert dies im Übrigen nichts. Vielleicht kommt für Sie aber auch ein Widerruf des Maklervertrages in Betracht? Wenn der Vertrag durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist (Internet, Telefon, Post) und nicht durch persönlichen Kontakt, so müsste Sie der Makler über Ihr Widerrufsrecht belehren, was in der regel nicht geschieht. Hier liegt in der Praxis oftmals eine gute Möglichkeit, sich vom Maklervertrag zu lösen.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.