Sehr geehrter Fragesteller,
der Maklervetrag unterscheidet zwischen dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertages und der Vermittlung eines Vertrages, beide Tätigkeiten können einen Anspruch auf Maklerprovision begründen.
Vorliegen hat der Makler nach Ihren Angaben wohl den Mietvertrag an sich vermittelt.
Der Maklervertrag kommt grds. formfrei zustande, die Beweislast trifft im Falle einer Provisionsforderung natürlich den Makler.
Einen Anspruch gegen die jetztigen Mieter hat der Makler nur, wenn er mit diesen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
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