Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im Rahmen einer Reservierungsvereinbarung zahlen Sie dafür, dass der Makler das Objekt bis zum 02.01.2008 keinen anderen Interessenten mehr zeigt. Da sie eine erfolgsunabhängige Provision darstellt, muss die Reservierungsvergütung, um wirksam sein zu können, individuell zwischen Makler und Kaufinteressent vereinbart werden.
Die Reservierungsvereinbarung ist gemäß § 313 BGB
notariell beurkundet werden, wenn die Höhe der Reservierungsgebühr 10% der gesamten Maklerprovision übersteigt. Aber auch dann, wenn die zu zahlende Gebühr nicht so hoch ist, dass eine Beurkundung erforderlich wäre, kann die Vereinbarung dieser Gebühr dennoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig sein (BGH NJW 1988, 1716
).
In Ihrem Fall beträgt die Höhe 5% der vereinbarten Provision, ob die Vereinbarung trotz ihrer Kennzeichnung als individuell als AGB einzustufen ist, kann erst nach Einsicht in die Unterlagen abschließend beurteilt werden, doch erscheint die Vereinbarung bei einer ersten Einschätzung wirksam zu sein. Danach sind Sie zahlungspflichtig.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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