Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit dem zweiten Makler einen Vertrag betreffend den Nachweis hinsichtlich des Baulands geschlossen. Sie haben sogar unterschrieben, dass Ihnen das in Rede stehende Objekt nachgewiesen worden sei.
Der Makler hat seine Provision verdient, wenn er nachweisen kann, dass aufgrund seines Tätigwerdens ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Das ergibt sich aus § 652 BGB
.
Wenn Sie also das Grundstück erwerben, wird die Maklerprovision fällig.
2.
Allerdings wird man fragen können, ob die Tätigkeit des zweiten Maklers für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ursächlich gewesen ist. Zweifel können damit begründet werden, weil der zweite Makler Ihnen mitgeteilt hatte, dass das Grundstück zurzeit nicht zum Verkauf stehende.
Aus dieser Aussage des Maklers könnte man schließen, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Unglücklich ist allerdings die Unterzeichnung der so genannten Nachweisbestätigung. Zwar liegt mir diese Bestätigung nicht vor, jedoch haben Sie damit, jedenfalls nach Ihrer kurzen Schilderung, bestätigt, dass Ihnen das Grundstück nachgewiesen worden sei. Auf diese Urkunde wird sich der Makler im Streitfall also beziehen. Damit steht dem zweiten Makler als Beweismittel für den Nachweis des Grundstücks eine Urkunde zur Verfügung. Dass der Makler gesagt hat, zur Zeit sei das Grundstück nicht zu verkaufen, werden Sie vermutlich nicht nachweisen können. Offen ist auch, wie diese Aussage letztlich zu werten ist, sollten Sie das Grundstück käuflich erwerben.
3.
Ein Widerrufsrecht hatten Sie nach Unterzeichnung dieser Nachweisbestätigung nicht.
Soweit der dritte Makler die Auffassung vertritt, Sie sollten den Vertrag mit dem zweiten Makler kündigen, halte ich diesen Ratschlag für bedenklich.
Selbst wenn Sie mit dem zweiten Makler einen Vertrag geschlossen haben, der kündbar wäre, ist Gegenstand dieses (vermeintlichen) Vertrags die Nachweisbestätigung. D.h., auch wenn der Maklervertrag durch Kündigung beendet worden wäre, wäre die Tätigkeit des Maklers für den Kauf des Grundstücks ursächlich mit der Folge, dass der zweite Makler seine Provision verdient hätte.
4.
Im Hinblick auf die Grundstücksgröße dürfte eine nicht unerhebliche Maklerprovision im Raum stehen.
Deshalb halte ich es für dringend erforderlich, alle rechtlichen Gesichtspunkte dieses Falls auszuloten, insbesondere Einblick in die von Ihnen unterschriebene Nachweisbestätigung zu nehmen. Erst dann kann eine abschließende und rechtssichere Auskunft erteilt werden.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und diesem die Nachweisbestätigung zur Prüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo Herr Raab,
vielen Dank, für die kompetente, schnelle und verständliche Antwort.
Zu 2.
… Dass der Makler gesagt hat, zur Zeit sei das Grundstück nicht zu verkaufen, werden Sie vermutlich nicht nachweisen können. …Hier habe ich eine Schriftlich Bestätigung per Mail bekommen, dass das Grundstück z.Z. nicht zum Verkauf steht.
Bei der Verkäuferin handelt es sich um eine Einzelperson, der zweite Makler hat immer von einer Erbengemeinschaft gesprochen.
Zu 3.
Der zweite Makler hatte wohl keinen Veräußerungsvertrag von der Verkäuferin, hat dann eine Nachweisbestätigung eine Gültigkeit?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Ihnen der zweite Makler schriftlich bestätigt hat, dass das Grundstück zurzeit nicht zu verkaufen sei, wird man daraus die Schlussfolgerung ziehen können, dass die Tätigkeit des Maklers damit beendet worden ist. Ist das Grundstück nicht mehr zu verkaufen, wird der Nachweis bezüglich dieses Grundstücks letztlich gegenstandslos, da ein Nachweis über ein nicht zu verkaufen des Grundstück keinen Wert hat.
Ob der zweite Makler statt von einer Einzelperson von einer Erbengemeinschaft spricht, dürfte hinsichtlich des Nachweises einer Kaufmöglichkeit jedoch unerheblich sein.
Aus dieser E-Mail würde ich die Schlussfolgerung herleiten, dass der Makler gewissermaßen einen Schlussstrich gezogen hat, so dass Sie ihm keine Maklerprovision schulden.
Gleichwohl rate ich Ihnen, so wie ich das auch in meiner Antwort schon geschrieben hatte, die Nachweisbestätigung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
2.
Wenn der zweite Makler, ohne einen Auftrag von der Verkäuferin des Grundstücks zu haben, aus eigenen Stücken tätig geworden ist, halte ich das Vorgehen dieses Maklers in rechtlicher Hinsicht für bedenklich. Das betrifft auch die so genannte Nachweisbestätigung, die Sie unterzeichnet haben.
Hier hat der zweite Makler, jedenfalls spricht Ihre Schilderung dafür, wohl unredlich gehandelt. Es hat den Anschein, als hätte der Makler entweder aus einer Zeitungsanzeige oder aus einer sonstigen Quelle die Information, dass dieses Grundstück eventuell zum Verkauf stünde. Dann ist der Makler wohl aus freien Stücken, ohne vertragliche Beziehung, tätig geworden.
Aus Ihrer Formulierung entnehme ich aber, dass Sie sich selbst nicht ganz sicher sind, ob ein Vertragsverhältnis zwischen Verkäuferin und Makler besteht.
Wenn hier kein Vertragsverhältnis besteht, ist das Verhalten des Maklers bedenklich, so dass ich auch die Nachweisbestätigung für rechtswidrig halte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt