Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Es kann ein gerichtliches Verfahren gegen die Auftraggeber angestrengt werden, auch wenn diese unter falschen Namen bzw. Firma gehandelt haben. Die Auftraggeber haften dennoch. Das Verfahren ist gegen die richtigen Namen der Auftraggeber zuführen. Es kann zunächst unter Sachverhaltsdarstellung eine Rubrumsberichtigung beantragt werden und das bisherige Verfahren weitergeführt werden. Sollte das Gericht dies ablehnen, so müsste ein neues Verfahren mit den richtigen Namen der Auftraggeber angestrengt werden. Die bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens können in dem neuen Verfahren als Schadensersatz beansprucht werden. Gegen die Ehefrau wird das Verfahren Erfolg haben, wenn diese auch von der Messung profitiert hat.
Es kann gleichzeitig gegen den Auftraggeber und Ehefrau bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Betrug bzw. anderer in Frage kommender Delikte gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet letztendlich ob, gegen wen und auf Grund welcher Straftat die Angelegenheit zur Anklage kommt. Der Ausgang des Strafverfahrens entfaltet jedoch für das zivilrechtliche Verfahren keine Wirkung, genauso im Umkehrfall.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
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Falls Ehemann und Ehefrau zahlungsunfähig sind,welche Kosten
bleiben an mir hängen (Gerichtskosten, Zeugengebühren), auch wenn ich vor Gericht meine Ansprüche durchsetzen kann?
Im Übrigen vielen Dank für Ihre schnelle und informative Auskunft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Gerichtskosten müssten von Ihnen als Kläger als Vorschuss geleistet werden und evtl. auch für Zeugen je nach Aufforderung des Gerichtes. Diese Kosten sind von Ihnen zu tragen, falls die Gegenseite zahlungsunfähig ist. Ebenso verhält es sich mit Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist abhängig von der Höhe des Streitwertes.
Ich hoffe Ihre Nachfrag zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
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