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Falschinformation an das Gericht

24. April 2007 16:19 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

sgdh! bitte nicht veröffentlichen!
Ein Anwalt hat bei einem Schriftsatz, der erst nachgereicht wurde nach einem Termin - Falschangaben gemacht, sodass ich als
Zeuge UNGLAUBWÜRDIG war. Ich habe nun mehrmals aufgefodert eine
Berichtigung vorzunehmen, was nicht erfolgt ist. Mit diesem
Trick hat er mich als Zeuge für einen Prozess ausgeschaltet.
Was habe ich nun für Rechtsmittel ihn zur Berichtigung zu
zwingen, evtl. Strafanzeige ! Kann ich Schadenersatz verlagen
mich hat in meinem Leben noch nie eine Person als Lügner hinge-
stellt. Wichtige Schriftsätze wurden auch nicht übergeben vor
dem Termin -- wurden vom Anwalt unterschlagen!
Beim Termin kann sich der Anwalt an seine eigene Schriftsätze
nicht mehr erinnern - und hat voll der Gegenpartei die Ange--
legenheit zugespielt -

24. April 2007 | 17:54

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihre Frage ist bereits veröffentlicht worden, ebenso hat die Beantwortung nach den Nutzungsbedingungen dieser Plattform öffentlich zu erfolgen – Ihre Daten bleiben dabei aber selbstverständlich anonym.

Wenn Falschangaben in anwaltlichen Schriftsätzen getätigt worden sind, könnte ein (versuchter) Prozessbetrug vorliegen. Dies aber nur dann, wenn bewusst wahrheitswidrig vorgetragen worden ist. Wegen dieses möglichen Deliktes steht es Ihnen frei, eine Strafanzeige zu erstatten, wobei Sie sich des möglicherweise strafbaren Sachverhaltes aber im Hinblick auf etwaige falsche Verdächtigung sicher sein sollten, da die Gefahr besteht, dass der Anwalt Sie deswegen seinerseits anzeigt. Zudem ist denkbar, dass seine Darstellung von Ihnen die Tatbestände der üblen Nachrede oder gar Verleumdung erfüllt.

Wegen dieser beiden Delikte könnte Ihnen über § 823 Abs. 2 BGB auch ein Schadenersatzanspruch zustehen.

Zur abschließenden Beurteilung Ihrer Ansprüche und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen ist die Detailkenntnis des Vorgangs inkl. aller Schriftsätze erforderlich. Ich rate Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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