Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Gegenüber dem Nachbarn können Sie auf direktem Weg kaum Schadensersatz geltend machen, da es gemäß § 535 BGB
die Pflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand auch zu erhalten.
Sie sollten daher dem Vermieter eine angemessen lange Frist zu der Behebung der Mängel setzen. Idealerweise per Einschreiben.
Kommt der Vermieter daraufhin mit der erforderlichen Reparatur in Verzug, so können Sie von ihm Schadensersatz einfordern oder gemäß § 536 a BGB
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
( 2 ) Der Vermieter kann die Reparatur in dem von Ihnen beschriebenen Ausmaß vom Mieter nicht einfordern.
Er muss vielmehr selbst für die fachgerechte Behebung der Mängel Sorge tragen.
Er kann daher insbesondere eine Fachfirma beauftragen.
Er muss dann diese Arbeiten auch bezahlen.
( 3 ) Die Einholung von einem Kostenvoranschlag wird jedenfalls Ihre Verhandlungsposition stärken und ist daher empfehlenswert.
( 4 ) Da es Aufgabe und Pflicht des Vermieters ist, den Schaden zu beheben, können Sie gegenüber dem Nachbarn die Schadensposten, die vom Vermieter zu übernehmen sind, nicht geltend machen.
Der Vermieter muss diesbezüglich seine Ansprüche gegenüber dem Nachbarn selbst durchsetzen.
Wenn Ihnen allerdings ein belegbarer Schaden entstanden ist - für den der Vermieter nicht aufzukommen hat - so können Sie vom Nachbarn und desse Haftpflichtversicherung hierfür auch Schadensersatz einfordern.
Als Geschädigter wären Sie im Rahmen der Dispositionsfreiheit mit der Verwendung einer erhaltenen Ersatzleistung frei.
Fiktive Mehrwertsteuer darf jedoch nicht verlangt werden.
( 5 ) Soweit es sich beim Abbau der Küche und bei den Arbeiten an der Decke um eine Notmaßnahme, die zu der Erhaltung und Wiederherstellung der Mietsache erforderlich war, gehandelt hat und diese Notmaßnahme zudem keinen Aufschub duldete, können Sie Aufwendungsersatz in Form von Wertersatz gemäß § 536 a BGB
vom Vermieter verlangen.
Ein Ersatzanspruch erfasst allerdings nur die erforderlichen Aufwendungen, das heißt solche, die gegebenenfalls nach fachmännischem Rat geeignet und notwendig sind, den Bestand der Sache zu erhalten oder wiederherzustellen.
Da der ursprünglich eingeholte Kostenvoranschlag nicht nur die Kosten für erste Notmaßnahmen sondern insbesondere die Kosten für die vollumfängliche Reparatur beinhaltet, können diese Kosten nicht geltend gamacht werden.
Wie eingangs beschrieben ist es nämlich Aufgabe des Vermieters nunmehr die Wohnung selbst in einen vertragsgerechten Zustand zu bringen.
Wünschenswert wäre zwar eine Einigung.
Alleine die Mängelanzeige genügt jedoch nicht dafür, dass der Vermieter Schadensersatz leisten muss oder von Ihnen selbst noch vorzunehmende Aufwendungen zu ersetzen hat. Hierfür ist eine Fristsetzung zu der Behebung der Mängel gegenüber dem Vermieter unabdingbare Voraussetzung.
( 6 ) Die Kostenvoranschläge sind nicht die Anspruchsgrundlage für Ihre Forderungen. Die Kostenvoranschläge sind nur ein geeignetes Hilfsmittel, etwaige Kosten fachmännisch zu belegen.
Kommt es zu der Höhe eines Kostenvoranschlages gar zum Streit, so kann sogar die Beauftragung eines Sachverstädigengutachtens erforderlich werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
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Info: www.anwaltkohberger.de
sehr geehrter Herr dipl. jur. Michael kohberger
für ihre auseroderntliche bemühungen bin ich ihnen sehr dankbar.
nur leider trafen ihre antworten bedingt zu, da ich kein jurist bin, sondern ein normal gelernter Handwerker, war es für mich sehr schwer, ihre antworten nachzuvollziehen ! vieleicht habe ich es mir selbst schwer gemacht,aber ich wollte diesen fall sehr genau schildern.da sie vieleicht überlesen hatten das ich diese tapeten und wandfarbe beim einzug selbst angebracht und finaziert habe,ging ich davon aus das ich als mieter auch bedingt ersatzleistung von dem verursacher zu erwarten habe. grundlage für diese ersatzleistung war das angebot der maler fachfirma.aus ähnlichen fällen auf ihrer seite konnte ich entnehmen das haftfpichtschäden ähnlich wie KFZ haftpflicht schäden behandelt werden,und auch zur auszahlung zu verfügung stehen.
nun nochmal eine einfache frage an sie.
sind sie sicher das ich keine ansprüche habe ?
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie haben Ansprüche.
Aber vorrangig gegenüber dem Vermieter, da dieser nach dem Gesetz die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss.
Bei einem KfZ Schaden hätten Sie als Eigentümer des Fahrzeuges direkt gegen den Schädiger Ansprüche.
Im Mietrecht verhält es sich aber so, dass vorrangig der Vermieter haftet und dieser wiederum Regress beim Schädiger nehmen kann und in genanntem Fall auch sollte.
Im Übrigen habe ich nicht überlesen, dass Sie beim Einzug Tapete und Wandfarbe selbst finanziert und angebracht haben.
Tapete und Wandfarbe wurden jedoch wesentlicher Bestandteil der Wohnung, sodass sie gemäß § 93 BGB
nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein können.
Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses gilt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung gemäß § 539 Abs. 2 BGB
, dass der Mieter berechtigt ist eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Allerdings müsste in diesem Fall der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.
Also nochmal in der gebotenen Kürze:
Setzen Sie dem Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine Frist, die Mängel zu beheben. Ausserdem können Sie Aufwendungen - die im Zusammenhang mit bereits beschriebenen Notmaßnahmen gemacht wurden - sofort ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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