Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt, wobei ich allerdings darauf hinweisen muss, dass nach Ihrer Schilderung wohl eine Überprüfung des Akteninhaltes durch einen Anwalt unumgänglich zu sein scheint.
Dennoch zunächst folgende Anmerkungen:
1. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Fahrerlaubnis damals 1994 nicht entzogen worden ist, sondern Sie lediglich ein Fahrverbot bekommen haben. Dieses zeitlich befristete Fahrverbot haben Sie abgegolten. Nach Ablauf der Zeit für das Fahrverbot dürfen Sie dann auch wieder fahren.
Sollte Ihnen dagegen die Fahrerlaubnis damals entzogen worden sein, sieht die Sache anders aus. Dann muessen Sie ohnehin wieder die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen. Die fehlende Abgabe des Führerschein ist dann unerheblich. Der Entzug der Fahrerlaubnis gilt auch so. Da Sie aber schildern dass Sie in der Zwischenzeit mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu tun hatten, kann ich mir kaum vorstellen, dass das nicht aufgefallen wäre.
2.
Die Anordnung einer MPU ist Ihnen bis zum Zeitpunkt nach Neubeantragung des Führerscheins nicht zugegangen. Erst jetzt haben Sie einen entsprechenden Bescheid bekommen. Gegen diesen muessen sie fristgerecht Widerspruch einlegen, sonst können sie die Entscheidung nicht mehr anfechten.
Ich sehe gute Aussichten , die Anordnung der MPU erfolgreich anzufechten aufgrund des Zeitablaufs. Es ist kaum zu erwarten, dass sich Ihre Fahreignung im Zusammenhang mit dem damaligen Verstoß jetzt noch beurteilen liesse. Ausserdem wäre natürlich zu berücksichtigen , dass sie in der Zwischenzeit nicht wieder einschlägig auffällig geworden sind, also nicht wieder mit Alkohol oder Drogen erwischt wurden.
Zu weiteren Bearbeitung würde der Bescheid bzw. das Urteil wegen der THC-Fahrt und der jetzige Bescheid wegen der Anordnung der MPU benötigt werden. Anschliessend muesste Akteneinsicht genommen werden. Sollten Sie eine weitere Vertretung wünschen, so stehe ich gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Gegen die Anordnung der MPU ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren nicht gegeben, da es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Maßnahme der Beweiserhebung zur Frage der Fahreignung.
Das heisst jedoch nicht, dass es keine Möglichkeit gibt, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So kann zumindest im Wege der Gegenvorstellung vorgegangen werden, um durchzusetzen, dass die Frage der Fahreignung unter Berücksichtigung des Verstoßes vor 5 Jahren heute keiner Begutachtung mehr zugänglich ist.