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MPU durch Umzug in Vergessenheit geraten

10. Juli 2009 12:22 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

sehr geehrte damen und herren
mein fall ist denke ich etwas ungewöhnlich. ich versuche ihn so genau wie möglich zu beschreiben.
ich wurde im jahr 2004 beim führen eines kfz mit thc im blut von der vekehrspolizei angehalten. ich bekam 4 punkte und habe eine satte strafe gezahlt. dieser vorfall ereignete sich in mecklenburg-vorpommern.
als die aufforderung zur führerscheinabgabe mich erreichte, wohnte ich bereits in hamburg, wurde jedoch aufgefordert ihn in meck-pomm abzugeben. meinen führerschein schickte ich zu meiner mutter, damit sie ihn für mich einreichen kann.
beim gespräch mit der sachbearbeiterin, die bemerkte meine mutter, dass es, dass eine aufforderung zur mpu mich erst viel später, als im normalfall erreicht, da ich nach hamburg verzogen war. sie gab den führerschein nicht ab und man einigte sich, dass ich post nach hamburg bekomme, mit der aufforderung, meinen führerschein dort zu hinterlegen.
nun bekam ich nie post. letztes wochenende (4/5 juli 2009)
jedoch, verlor ich mein portemonaie mit allen wichtigen papieren.
bei neubeantragung des führerscheins, kam nun dieser sachverhalt mit der mpu wieder ans tageslicht. ich bin so verärgert. es wäre wohl nie aufgefallen. nun hat so ein dummes kamel das gras gefressen, das schon längst über die sache gewachsen ist.
ich habe auch wenig verständnis, noch jetzt bestraft zu werden. für mich war die ganze sache erledigt. es war eine schlimme zeit und ich hatte das alles abgehakt. zudem habe ich in den letzten vier jahren strafzettel und blitzer zugeschickt bekommen, wie ein ganz normaler autofahrer und zu allem überfluss ist mein portemonaie gestern wieder aufgetaucht. es lag unter meiner couch :(
ich habe also meinen führerschein in der hand, darf aber nicht fahren. so ein riesen unglück.
nun zu meiner frage. lohnt es sich mit einem anwalt näher in kontakt zu treten oder werde ich um die mpu definitiv nicht herum kommen? ausserdem ist es doch erforderlich die mpu innerhalb von zwei jahren zu absolvieren. heisst das, dass ich den führerschein nun neu machen muss?

vielen dank

mit freundlichem gruss peter bartels

10. Juli 2009 | 12:58

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt, wobei ich allerdings darauf hinweisen muss, dass nach Ihrer Schilderung wohl eine Überprüfung des Akteninhaltes durch einen Anwalt unumgänglich zu sein scheint.

Dennoch zunächst folgende Anmerkungen:

1. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Fahrerlaubnis damals 1994 nicht entzogen worden ist, sondern Sie lediglich ein Fahrverbot bekommen haben. Dieses zeitlich befristete Fahrverbot haben Sie abgegolten. Nach Ablauf der Zeit für das Fahrverbot dürfen Sie dann auch wieder fahren.

Sollte Ihnen dagegen die Fahrerlaubnis damals entzogen worden sein, sieht die Sache anders aus. Dann muessen Sie ohnehin wieder die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen. Die fehlende Abgabe des Führerschein ist dann unerheblich. Der Entzug der Fahrerlaubnis gilt auch so. Da Sie aber schildern dass Sie in der Zwischenzeit mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu tun hatten, kann ich mir kaum vorstellen, dass das nicht aufgefallen wäre.

2.
Die Anordnung einer MPU ist Ihnen bis zum Zeitpunkt nach Neubeantragung des Führerscheins nicht zugegangen. Erst jetzt haben Sie einen entsprechenden Bescheid bekommen. Gegen diesen muessen sie fristgerecht Widerspruch einlegen, sonst können sie die Entscheidung nicht mehr anfechten.

Ich sehe gute Aussichten , die Anordnung der MPU erfolgreich anzufechten aufgrund des Zeitablaufs. Es ist kaum zu erwarten, dass sich Ihre Fahreignung im Zusammenhang mit dem damaligen Verstoß jetzt noch beurteilen liesse. Ausserdem wäre natürlich zu berücksichtigen , dass sie in der Zwischenzeit nicht wieder einschlägig auffällig geworden sind, also nicht wieder mit Alkohol oder Drogen erwischt wurden.

Zu weiteren Bearbeitung würde der Bescheid bzw. das Urteil wegen der THC-Fahrt und der jetzige Bescheid wegen der Anordnung der MPU benötigt werden. Anschliessend muesste Akteneinsicht genommen werden. Sollten Sie eine weitere Vertretung wünschen, so stehe ich gern zur Verfügung.




Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 10. Juli 2009 | 14:29

Gegen die Anordnung der MPU ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren nicht gegeben, da es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Maßnahme der Beweiserhebung zur Frage der Fahreignung.

Das heisst jedoch nicht, dass es keine Möglichkeit gibt, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So kann zumindest im Wege der Gegenvorstellung vorgegangen werden, um durchzusetzen, dass die Frage der Fahreignung unter Berücksichtigung des Verstoßes vor 5 Jahren heute keiner Begutachtung mehr zugänglich ist.

ANTWORT VON

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