leider hat sich kürzlich eine Situation ergeben, in der auch Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage bestehen, weshalb ich mich diesbezüglich zunächst an Sie wende.
Mein Vater hat über 40 Jahre lang eine Mietwohnung in Hamburg bewohnt. Jetzt ist er verstorben. Ich bin die einzige Erbin und überlege, den Vertrag zu übernehmen. Der Mietvertrag sieht unter anderem keine Kautionszahlung vor und beinhaltet außerdem Annehmlichkeiten wie keine Kleinreparaturklausel oder die pauschale Erlaubnis, die Wohnung an bis zu drei Personen unterzuvermieten.
Fragen, die sich mir in diesem Zusammenhang stellen, sind:
Habe ich grundsätzlich ein Anrecht darauf, den Mietvertrag zu übernehmen?
Falls ich den Vertrag übernehme, müsste ich dann Anpassungen, wie beispielweise der Erhebung einer Kaution zustimmen oder könnte ich darauf beharren, dass der Nachtrag lediglich meine Aufnahme in den Mietvertrag und sonst keine Änderungen beinhaltet?
Würden sich die Übernahme des Mietverhältnisses sonstige Verpflichtungen für mich ergeben, wie beispielsweise eine Verpflichtung zur Anmeldung an der Adresse?
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB sind Sie als Erbin in alle Reche und Pflichten Ihres Vaters eingetreten (sog. Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession). Dies führt dazu, dass Sie auch automatisch mit dem Tode Ihres Vaters Mieterin der Mietsache geworden sind. Sie müssen den Vertrag daher nicht "übernehmen". Auch wäre ein Nachtrag nicht zwingend. Aus Klarstellungsgründen kann dieser natürlich sinnvoll sein.
Bedenken Sie jedoch das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 564 BGB. Sofern der Vermieter aber keine Einwände gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Ihnen hat, bestehen hier keine Probleme.
Die Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung ergibt sich aus § 17 Bundesmeldegesetz (BMG), nicht aus dem Mietvertrag und beurteilt sich nach tatsächlichen Gegebenheiten. Es kommt also darauf an, ob Sie die Wohnung auch beziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.