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Luftbildaufnahmen mit fremden Häusern und Grundstücken im Internet veröffentlichen

| 23. Juli 2016 18:35 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich Luftbildaufnahmen mit einer Drohne machen und diese im Internet veröffentlichen, auch wenn sie Häuser und Grundstücke zeigen?

Das Überfliegen von Grundstücken mit einer Drohne ist grundsätzlich zulässig. Allerdings stellt das Erstellen und Veröffentlichen solcher Bilder oft einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein nachträgliches Widerspruchsrecht des Betroffenen reicht nicht aus, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Die Privatsphäre der Betroffenen sollte so wenig wie möglich berührt werden. Detailaufnahmen, bei denen Personen erkennbar sind, sind unzulässig. Alle genannten Varianten sind zulässig, solange keine Detailaufnahmen gemacht werden oder bestimmte Häuser im Mittelpunkt stehen. Sobald die Privatsphäre der Hausbesitzer berührt wird, muss eine Interessenabwägung stattfinden. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens im Streitfall ist schwer vorhersehbar.

Ich möchte mit meiner Drohne Luftbildaufnahmen machen und verkaufen sowie zu Webezwecken verwenden, sprich im Internet veröffentlichen.
Aktuell beschäftige mich mit 360°-Panoramabildern, aber letztendlich ist es ja egal ob es ein normales oder ein 360°-Foto ist. Ich möchte in einem ersten Schritt auf meiner Website und in den Sozialen Meiden zeigen was ich kann und solche Fotos zeigen und dann auch im Auftrag für Kunden erstellen.
Darf ich so ein Foto im Internet veröffentlichen, wenn es z.B. über einer Ortschaft fotografiert wurde, und somit viele Häuser und Grundstücke zeigt? Ich würde das gern in verschiedene Möglichkeiten unterscheiden:
A) So ein Foto mit fremden Häusern/Grundstücken wie oben beschrieben ohne Angaben
B) Mit dem Hinweis um welche Ortschaft es sich handelt
C) Ein Haus auf dem Bild (mit Genehmigung des Besitzers) mit Adresse nennen/markiert.
D) Eine Firma in einem Gebäude auf dem Bild mit Adresse nennt/markiert, in dem Gebäude aber noch andere Parteien wohnen. (z.B. Büro in Mehrfamilienhaus, wobei Bürobetreiber Eigentümer der einen Wohneinheit ist).
Ich bin aktuell der Meinung dass A) und B) erlaubt ist, und C) evtl. nicht, weil man anhand der genannten Adresse auch die Adresse der Nachbarhäuser, die es im Gegensatz zum Besitzer des gennannten Hauses nicht genehmigt haben, mit wenigen Schritten in Erfahrung bringt.

Würde es vielleicht auch einen Unterschied machen, wenn ich bei den Aufnahmen eine Möglichkeit anbiete, dass sich Hausbesitzer melden können, wen ich deren Haus unkenntlich machen soll? (So wie es z.B. bei Google-Streetview gehandhabt wird.)

Wenn auf den Bildern offensichtlich einzelne Personen erkannt werden, vorallem wenn sie auf ihrem Grundstück unterwegs sind, werde ich diese selbstverständlich unkenntlich machen.

Einsatz editiert am 25.07.2016 15:12:10

25. Juli 2016 | 16:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zwar ist das Überfliegen eines Grundstücks mit einer Drohne zulässig, da die in § 1 Abs 1 LuftVG statuierte Freiheit des Luftraums auch für solche unbemannten Luftfahrtgeräte besteht. Allerdings muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geeigneten Hilfsmitteln wie z.B. einer Drohne "ausgespäht" wird. Das Erstellen und Veröffentlichen solcher Luftbilder stellt sich daher in der Regel als Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02 ). Das Einräumen eines nachträglichen Widerspruchsrecht des Betroffenen reicht hierbei nicht aus, um einen Eingriff zu rechtfertigen.

Allerdings steht wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Privatsphäre der Betroffenen so wenig wie nötig berührt werden sollte. Eine konkrete Flughöhe kann hierbei nicht genannt werden, aber es gilt der Grundsatz: Je höher und weniger detailreich, desto zulässiger. Sie sollten daher darauf achten, dass die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Hausbesitzer so gering wie möglich ausfällt. Insbesondere sollte eine Verknüpfung der Bilder mit den Namen der Hausbesitzer nicht bzw. nur mit derer vorherigen Einwilligung erfolgen und auch keine Personen oder persönliche Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sein – dann würde eine Klage der anderen Eigentümer bzw. Hausbesitzer auf Unterlassung Nutzung wohl ohne Erfolg bleiben (vgl. AG München, 19.08.2009 - 161 C 3130/09 ). Aufnahmen, die so detailliert sind, dass sogar einzelne Personen erkennbar sind, sind allerdings regelmäßig unzulässig.

Grundsätzlich halte ich daher alle von Ihnen genannten Varianten für zulässig, soweit keine Detailaufnahmen gemacht werden oder bestimmte Häuser optisch im Mittelpunkt stehen, sondern die gesamte Ortschaft gezeigt wird. Sobald aber die Privatsphäre der Hausbesitzer durch die Aufnahmen berührt wird, indem z.B. die Bilder auch Details erkennen lassen, die von der Strasse aus nicht sichtbar wären, müsste eine Interessenabwägung stattfinden. Dann stünden z.B. die Interessen des Gewerbetreibenden an einer schnellen Auffindbarkeit oder Präsentation seiner Geschäftsadresse auch "von oben" den Interessen des Hausbesitzer an ungestörter Privatsphäre gegenüber. Da es zu dieser speziellen Problematik nur wenig Rechtsprechung gibt, ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens im Streitfalle leider schwer prognostizierbar.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2016 | 13:25

Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Ganze ist ja dann doch recht schwammig. Nicht Ihre Antwort sondern die Rechtslage ansich :-)

Ich werde versuchen dass meine Bilder so wenig wie möglich in die Privatsphäre anderer Menschen eingreifen.

Ich gehe davon aus, dass sämtliche Aussagen sowohl für Fotos als auch Vidoaufnahmen gelten, liege ich da richtig?

(Sollten für Videaufnahmen andere Rechte gelten, würde ich hierzu dann eine separate Anfrage einstellen.)

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2016 | 13:41

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Schwammig trifft es recht gut. Ich hätte Ihnen gerne konkretere Aussagen zur aktuellen Rechtslage mitgeteilt. Aber als die derzeit geltenden Gesetze beschlossen wurden, war nicht absehbar, dass einmal jede Privatperson für relativ wenig Geld ferngesteuert hochauflösende Luftbilder auch weiter entfernter Objekte erstellen kann. Solange keine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert oder die Gesetzestexte angepasst werden, muss leider eine gewisse Rechtsunsicherheit hingenommen werden.

Meine Aussagen beziehen sich sowohl auf Fotos als auch Videos (die ja nur eine Aneinanderreihung vieler Fotos sind).

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2016 | 13:47

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Im gegebenen Fall lässt die Rechtslagen keine eindeutige Aussage zu, der Anwalt hat hier denke ich sein bestmögliches gegeben und ich komme mit der Antwort weiter.
Genau das habe ich für den von mir gebotenen Einsatz erwartet.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Juli 2016
4/5,0

Im gegebenen Fall lässt die Rechtslagen keine eindeutige Aussage zu, der Anwalt hat hier denke ich sein bestmögliches gegeben und ich komme mit der Antwort weiter.
Genau das habe ich für den von mir gebotenen Einsatz erwartet.


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